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Dritter Band.
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Banken verschiedener Länder.

dem haben sie das Recht, außerordentliche Zusammenbernfungen der General-versammlung der Actionnaire, durch ausgesprochene und bestimmte Gründeveranlaßt, nachzusuchen, und die Versammlung der Directoren berathschlagtüber die Gewährung dergleichen Gesuchs,

Art, XXVII. „Die gegenwärtige berathende Versammlung der Bankvon Frankreich soll binnen Monatsfrist diejenigen Verordnungen feststel-len, welche die innere Einrichtung und Führung der Bankgeschäfte erfordert,"

§, 1. Die fünfzehn Directoren der Bank theilen sich zur besondern Ge-schäftsführung in mehre Ausschüsse für die verschiedenen Verwaltungszwcige,und werden solche von ihnen unt-r der unmittelbare» Aufsicht der Versamm-lung der Directoren (eanseil che In, rvAence) geleitet.

§, 2. Diese Versammlung ernennt Diejenigen, welche an der Spitze derverschiedenen Ausschüsse stehen, und ordnet an, wie lange Dieselben Vorstehersind und wie sie ernannt werden,

Art. XXVIII. „Das Privilegium der Bank ist vom 1 . Venäeiiiisirkdes Jahres XII. (1804) an gerechnet, auf fünfzehn Jähre festgesetzt."

Art. XXIX. „Die gegenwärtigen Directoren und Beisitzer derBankvon Frankreich bleiben, und üben ihre Geschäfte wahrend der, von demGrundgeietz und den Verordnungen bestimmten Zeit aus."

Art. XXX. „Die Handelsdisconto-Kasse, das Handelsbu-reau der Factorei und andere Handelsgesellschaften, welche in Paris No-ten ausgegeben haben, können fernerhin, vom Tage der Bekanntmachung die-ses gegenwärtigen Statuts, deren keine weiter ausgeben, und sind gehalten,die, welche noch im Umlauf sind, bis zum nächsten l. Vsnäenrisiro einzu-ziehen."

Art. XXXI. „Es darf sich keine Bankanstalt in den Departements bil-den, als mit Erlaubniß der Regierung, welche allein dazu bevorrechten kann;und keine solche darf mehr Noten ausstellen, als die Regierung erlauben wird;auch dürfen solche nur in Paris ausgefertigt werden, und sind außerdem hier-bei die Art. III., V., VI, XIII., XXIV. und XXV. des gegenwärtigen Ge-setzentwurfts anzuziehen "

Art. XXXII. „In den Städten, für welche ein solches Privilegiumertheilt werden könnte, dürfen keine Banknoten unter der Summe von 2L0Francs ausgestellt werden."

§. I. Die letzten drei Artikel des Gesetzentwurfs sind bloß deßhalb er-richtet, um die Berechtigungen genauer zu bestimmen, welche der Bank vonFrankreich zugetheilt sind.

Art. XXXIII. „Es kann kein Einspruch wegen der Summen gemachtoder angenommen werden, welche sich auf den laufenden Rechnungen privile-girter Banken eingetragen befinden."

A r t? XXXIV. „Gerichtliche Verfahren in Bankangelezenheiten, wer-den im Namen der Directoren eingebracht; und Prozesse oder Rechtsverhand-lungen im Namen des ersten Directors."

Art. XXXV. „Wegen des Stempe-ls der Banknoten soll mit den pri-vilegirten Banken ein Abkommen getroffen werden."

Art. XXXVI. und letzter. „Die Verfertigung falscher Banknoten,sowohl derer der Bank von Frankreich, als der Departemental-Banken, oder