Band 
Dritter Band.
Seite
113
JPEG-Download
 

Banken verschiedener Länder.

113

die Fälschung der ausgegebenen Noten, werden der Falschmünzerei gleich geach-tet, und eben so bestraft und untersucht."

Vorstehende Artikel des Gesetzes vom 24. Kerminnl des Jahres XI., sowie die hinzugefügten, statutenmäßigen und organischen Bestimmungen, bil-den die Grundgesetze der Bank von Frankreich.

Dieselben dienen zur Vereinigung unter den Actionnairen, und sind ver-bindlich zwischen der Bank von Frankreich und dem Publikum; und werde»solche zu diesem Ende von dem Handels-Lribunal.des Seinedepartements zuden Akten genommen:

So geschehen und beschlossen in der Generalversammlung den 25. Veo-äeininire des Jahres XII.

Das Privilegium der Bank von Frankreich ist seitdem verlängert worden,und gehört solche zu den blühendsten und solidesten Anstalten dieser Art, de-ren Reichthum sich in fortschreitender Progression vermehrt. Der Moni-teur gibt von Zeit zu Zeit Berichte über den Umfang der Diskontogeschäfte,so wie des großen Umsatzes der Bank, welche nur dazu beitragen können, denhohen Werth der Actien zu sixiren, wo nicht zu erhöhen. Dem Vernehmennach hat gegenwärtig der erste Director der Bank (re^ens) die Verpflich-tung, von 100 Actien Besitzer zu sein, um diese Stelle inne zu haben, so wiedie ihm zunächst stehenden vier Direkteren Zeder 50 Actien besitzen müssen.

Aus dem angeführten Privilegium der Bank von Frankreichgeht schon hervor, daß im französischen Reiche keine neue Bank weiter errich-tet werden darf, welche Noten oder Papiergeld ausgibt. Dennoch fühlteRouen schon früher durch seinen wichtigen Handel die Nothwendigkeit, diedort bestehende 6nisse 3'kscomjrtv in eine Bankanstalt zu verwandeln, undder Plan dazu erschien unterm S. IHrnsiro des Jahres VI. 0788), undbeabsichtigte die Gesellschaft die Führung ihrer Geschäfte unter der Firma:8ooietv lihre poiir coucnurir un prnArü« <iii «nmrnerco et öle 1'in-stustrie; die Actien sollten looo Livres betragen, und enthält das Victian-nuirc! univorsel cie «vinineree, 2 vn!. 1?nris 1805. den vollständigenEntwurf zur Errichtung dieser Anstalt, nach dem Muster der englischen Pro-vinzialbanken, doch mehr Depositor und Diskontobank, und mit beschrankterAusgabe von Banknoten. Die Dauer war damals auf neun Jahre bestimmtworden, doch bei dem bedeutenden Handel jener Stadt laßt sich deren Bestehenannehmen.

Die Bank von Bordeaur ist die einzige Anstalt dieser Art daselbst;dieselbe genießt allgemeines Zutrauen und ist für den innern kaufmännischenVerkehr von dem größten Nutzen, doch sollen die Actionnaire keinen großenVortheil davon ziehen können. Die Banknoten, zahlbar an den Inhaber, zusoo und Ivvo Fr., coursiren allgemein, sowohl in der Stadt als der nahenUmgegend; da solche aber bloß zu Bordeaux realisirt werden können, so ha-ben sie auswärts keine Verwendung. Am 1. November 1828 waren davon8 bis 1 o Millionen Francs in Umlauf gesetzt. Die Direktoren bestimmen so-wohl den.Iins des Diskonto als auch wie viel Unterschriften ein Wechsel dazuhaben muß. Früher wurden 4tz gerechnet, jetzt aber wieder 5K per NHIIIIIII.Haben Wechsel nicht die gehörigen Unterschriften oder Giri, so werden auchdafür Staatspaxiere angenommen, und darauf ^ des Courant-Preises ge-währt. Die Bank gibt auf Gold- und Silberbarren oder fremde Münzsorten