114
Banken verschiedener Länder.
A des wirklichen Werthes, gegen 5 vom Hundert jährlich. Auch Edelsteine,Silbergeräthe, so wie werthvolle Dinge nimmt dieselbe als Unterpfand an,und rechnet für die richtige Wiederablieferung j tz für drei Monate oder IZ-für's Jahr.
§. 8. Die Hamburger Bank.
Diese verdient nach denen, bis hierher genannten Bankanstalten, wegenihres großen Einflusses auf die deutichen und europäischen, wo nicht sogarauf den Welthandel einer rühmlichen Erwähnung.
Die Hamburger Bank zu errichten, wurde der Bürgerschaft schon am9. Februar 1K1L vom Senate proponirt, doch fand der Antrag Widerspruch,indem man in jenen Zeiten sehr am Bestehenden hing, und nicht leicht zuNeuerungen geneigt war. Das Beispiel Amsterdams, welches seine Banktäglich mehr aufblühen sah ,so wie das, die Hamburger Kaufmannschaft sosehr drückende Uebel, welches derselben aus den schlechten und geringhaltigenMünzen erwuchs, zumal der schwere Hamburger Münzfuß dabei besonders inNachtheil kam, ließen endlich die wiederholten Antrage und Vorschläge zurErrichtung einer Bank durchdrungen, und auf die wiederholte Proposition desSenates, am 28. Januar 1KI9 wurde solche von der Bürgerschaft, welcheunter dem Prädicat: der Erb g ese ssenen, verfassungsmäßig zu allenwichtigen Regierungsbeschlässen ihre Zustimmung zu geben hat, wirklich ge-nehmigt. Dieselbe wurde als eine Giro- (Wechsel- oder Umschreibe-) undLeihbank errichtet, und besteht mit geringen Veränderungen nach ihrer er-sten, ursprünglichen Einrichtung noch als die einzige reine Girobank. Fürden Staat selbst konnte dieselbe,, als ein bloß kaufmännisches Institut, wiefast alle Banken, kein direktes Interesse haben, und die derselben auferlegteBesorgung, auf den Fall der Theuerung unter Garantie und für Rechnungdes Staats Getreide-Vorräthe anzukaufen, war der einzige Vortheil, welcherzwar im Jahre 1S99 wieder aufgehoben, im Jahre 1722 aber auf's Neueder Bank übertragen wurde.
Sie wird von einer Bankdeputation verwaltet, bestehend aus zwei Mit-gliedern des Senats, zwei Oberaltcn, zwei Kämmereibärgern und fünf Banko-bürgern, ist aber ursprünglich Privatinstitut der Kaufmannschaft, und bestehtauch als solches fort. Die Oberalten sind erst seit dem Jahr 17 !0 auf Ver-langen der Bürgerschaft dazu gezogen worden. Die Bankobürger sind ange-sehene Kaufleute, welche ihr eigenes Bankoconto haben müssen. SämmtlicheDeputirte besorgen die Angelegenheiten der Bank unentgeltlich als Ehrenamt,und haben sich eidlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die eigentlichen Ge-schäfte und Arbeiten der Bank werden durch eine hinreichende Anzahl Buch-halter, Bankschreiber, Casflrer, Wäger u. s. w. besorgt, welche kein anderesGeschäft treiben, auch kein eigenes Bankoconto für sich selbst haben dürfen.Ein Bankconto erwirbt man sich, vorausgesetzt, daß man das große Bürger-recht erlangt hat, wenn man eine angemessene Summe in feinem, zu 15 Loth12 Gran wardirtem Silber einlegt, welches zu 27 M. 10 Sch. Banko oder9 Stück Species die Mark angenommen wird, oder wenn man von andernContis eine Summe oder Summen zugeschrieben erhält. Die Verordnung,die Einlagen in feinem Silber zu machen, rührt daher, weil die Einschüsse ingemünzten Sorten niemals ein ganz richtiges Verhältniß beobachten ließen,weßhalb auch früher eine doppelte Kasse geführt werden mußte. Seit 1799