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Dritter Band.
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Von den Staatspapieren.

chende Anzahl derselben an die Bank verkauft, durch welche sie in Umlauf ge-setzt werden. Nachdem, in England, das Leihen auf immerwäh-rende Renten, ohne Kündigungsrecht gegen den Staat,die Oberhand gewonnen hatte, fing man im Jahre 1710 an, den Darleiherneinen höheren als den wirklich eingezahlten Capitalbetrag gut zu schreiben,diesen hingegen auf einen niedrigern Zinsfuß zu stellen. Da das Capital demStaate nie gekündigt werden darf, so hat er bloß die Sorge für die Deckungder jährlichen Zinsen; da er nun, statt 5, nur 4 A Zinsen gibt, so gewinnt erI K und kann also das Capital allmahlig aus sich selbst tilgen. Mag auch,an dieser Art zu leihen, Manches zu tadeln sein, so bleibt es doch gewiß, daßsie viel Anlockendes hat, indem die Forderung der Staatsgläubiger hoher ge-stellt wird, als sie wirklich ist, diese also reicher erscheinen, als sie eigentlich sind,und da sich die Sensarie nach der Größe des Capitals richtet, so wurden dieMakler leicht dafür gewonnen und suchten den Absatz solcher Staatsschuld-scheine möglichst zu befördern. Diese Operation, sowie die Annahme ältererPapiere, nach ihrem Tagespreise, bei spateren Anleihen, und die Verbindungbesonderer Prämiengewinnste mit der Rückzahlung, gaben dem Anleihesystemseine Grundsaulen, und als spater die Garantie der Landstande, sowohl fürZahlung der Zinsen, als für die gehörige Verwendung des aus den Staats-einkünften gebildeten Tilgungsftocks hinzukam, befestigte sich dasselbe immermehr und mehr.

§. S. Eintheilungen der Staatsschulden.

Jede Staatsschuld ist entweder eine fundirte (üette konäee), odereine schwebende (üette Äottsnts). Früher verstand man unter fundir-ter Staatsschuld eine solche, zu deren Sicherstellung besondere Unterpfänderverschrieben wurden; solches ist jetzt aber nicht mehr gebräuchlich, und es wirdhöchstens nur fremden Staatsgläubigern, für den Fall eines Krieges, ihr Ei-genthum besonders gesichert, allenfalls auch die Ausfuhr der denselben zukom-menden Betrage von federn Verbot und jeder Steuer befreit. Man nenntjetzt eine solche Staatsschuld fundirt, welche auf die Gesammtkräfte einesStaates und die Gewährleistung der Landftände (wo solche find) eingegangenund förmlich in das Staatsschuldbuch eingetragen ist, und deren Zinsen undAbtragung, oder doch wenigstens die ersteren, durch Ausweisung eines beson-dern Capitalstocks sicher gestellt werden. Schwebende- (nicht fundirte) Staats-schuld heißt eine jede bald vorübergehende, die man mit den Einkünften dernächsten Jahre schon gänzlich wieder zu tilgen denkt und deßhalb gar nicht indas Staatsschuldbuch einträgt. Zu dieser gehören die Anticipationen, wie z.B. die axcllkgnkr Irill« in England, die I>nii8 ro vnux in Frankreich, dieCassatratten anderer Staaten, rc. Ferner kann man die Staatsschuld ingeschlossene und offene theilen. Bei ersterer ist der Umfang und dieTilgung der Anleihe gleich zu Anfang fest bestimmt; bei letzterer behält sich derStaat die Ausgabe weiterer Massen von Papieren derselben Art vor, wie z.B. in Oesterreich bei den Uetnlliyiitzs-Obligationen, in Baiern bei den 4pro-ceutigen, sogenannten mob iltsirte n, Obligationen. Dann in solche, dieaufKündigung und ohneKündigung geschlossen ist; erstere kann ent-weder von beiden Seiten oder nur von Seiten des Staats, zujeder Zeit oder nur zu einer bestimmten oder von einer bestimmtenZeit an gekündigt werden können, auch hon Seiten des Staats wohl nur