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Von den Staatspapieren.
in bestimmtem Umfangs, so wie England seine ganze Staatsschuld, mitAusnahme der Leibrenten und Annuitäten von bestimmter Dauer, kündigenkann.
Die fundirte Staatsschuld unterscheidet sich an und für sich wieder da-durch, ob sich die Deckung auf Capital und Zinsen oder nur auf die letzterenerstreckt. Im ersten Falle ist sie ein Anlehn auf Ieitrenten, im zweitenauf immerwährende Renten. »
§. 6. Das Wesentliche der Zeit- und immerwährendenRenten.
Bei den Zeitrenten, Annuitäten, wird gegen Einzahlung einer gewissenSumme eine bestimmte Rente (halbjährlich, jährlich) dergestalt zugesichert, baß,nach einer gewissen Reihe von Jahren, in dieser Rente das Capital selbst als !abgetragen anzusehen ist; indem der Staat höhere als die gewöhnlichen In-teressen gibt, dadurch also zugleich das Capital mit zurückzahlt. Die Zeitren-ten haben wieder verschiedene Einrichtungen; in England gibt es iheils lange(lonK aniiultles), auf 45 bis 75, auch SS Jahre, theils kurze (slrortsnnuities), auf 10 bis zu SO Jahre; die langen sollen bis zum Jahre 1860sämmtlich aufhören. Auch schließt man auf Leibren te n, wo der Staat demDarleiher auf Lebenslang (also auf unbestimmte Zeit) eine Aeitrente zusagt,so daß mit dem Tode desselben die Rente aufhört, wobei zuweilen der Staateinen Rest des Capitals gewinnt; ferner auf Tont inen, wo der Staat einebestimmte Rente an eine ihm borgende Gesellschaft zahlt, bis das letzte Gliedderselben ausgestorben ist. Da dieses System jedoch mancherlei Mißbrauche ^und Täuschungen erzeugt hat, so ist man in neuerer Zeit fast gänzlich davonabgekommen. Eben so kann man auch die Lotterie-Anleihen zu denAeitrenten zählen. Der Staat zahlt gewöhnlich keine Jahreszinsen, sondernmit dem in der Ziehung herauskommenden Capitale die einfachen Zinsen, mitden Zwischenzinsen aber deckt er besondere'Prämien, und zieht dadurch vieleLiebhaber an, welche die Einbuße der Zwischenzinsen, wegen der Hoffnung aufbedeutende Gewinne, um so weniger beachten, da sie an den einzelnen Verloo-sungen mit kleinen Summen Theil nehmen können.
Bei einer Anleihe auf immerwährende Renten (reiites peixetuellos,perxetuul uimuities) darf dem Staate zu keiner Seit gekündigt werden;will also ein solcher Staatsgläubiger seine Renten zu Gelde machen, so mußer sich einen Käufer suchen. Dieses, in England zuerst üblich gewordene, Sy-stem, welches dort, und zwar gewöhnlich ohne vorausbestimmte Abtragungs-ziele, fortwährend, sowie in mehren andern großen europäischen Staaten, dieRegel bildet, setzt freilich einen ganz festen Staatscredit voraus ; da jedoch indem größten Theile Europas das Tilgungssystem wohlgeordnet ist, so finden ,Anleihen dieser Art so ziemlich allenthalben willige Theilnehmer.
§.7. D a s U ufb ri n g e n d er An l e i h en.
Ein wichtiger Förderungsgrund des Verkehrs mit Staatspapieren liegtauch in der Art und Weise, eine Anleihe aufzubringen. Vormals, als esnoch keine Staats-, sondern bloß Kreis-, Landschafts-, Provin-zial- oder Departemental-Schulden gab, wurden die nöthigenSummen immer von den eigenen Unterthanen, und zwar zunächst in der be-treffenden Landschaft selbst, aufgenommen, und es wurde mit ihnen eben so ab-geschlossen, als wie bei einem Darlehn unter Privatpersonen. Nachdem aber