Band 
Dritter Band.
Seite
132
JPEG-Download
 

132

Von den Staatspapreren.

gelöst und getilgt wird, wozu jetzt auch die bereits im Besitz deß Tilgungsan-Aalt befindlichen oder ihr vom Staate zugewiesenen Obligationen verwendetwerben können. Nach dem Patent vom I. October 1829 ist die Hofcommis-sion angewiesen, jedesmal gleich nach dem Schlüsse eines Verwaltungshalb-jahrs, nämlich mit dem letzten April und letzten October, von der Geschäfts-führung der unter selbstständiger Direktion befindlichen Anstalt Einsicht zu neh-men, an den Kaiser zu berichten und die Resultate öffentlich bekannt zu ma-chen. Das Vermögen der Anstalt betrug zu Ende Septembers I82S bereits209,9KL,2SS fl. 49^ kr. Capital und 7,285,5K0 fl. 8 kr. Zinsen in Conven-tions-Mänze.

Auch für die geregelte Tilgung der Staatsschuld des erloschenen König-reichs Italien wurde im August 1820 durch eine Verordnung Sorge getragen,und es ist zu deren Berichtigung, namentlich derjenigen, die von der Anstaltdes italienischen Monte herrührt, in Mailand eine besondere Anstaltunter dem Namen Monte des L ombar d i sch-V enetian i sch e n Kö-nig r e i ch s gegründet, und die Leitung der Prüfe ctur desMonte über-tragen worden, so daß jetzt die gesammte Lombardisch-Venetianische Staats-schuld, soweit sie Oesterreich angeht, unter dieser Anstalt vereinigt ist. DerMünte wurde angewiesen, allen Staatsgläubigern, die sich, als OesterreichischeUnterthanen, ausweisen konnten, daß sie schon vor dem20. April 1814 rechts-gültige Gläubiger der vormaligen Regierung geworden, neue Renten-Jnscriv-tionen auf Namen zu 5 K, vom 1. November 1820 an laufend zu geben, wasin der Art geschah, daß vorerst Versicherungsscheine, Lkrtilicnti, ausgestellt,und hinterher dieselben in förmliche Rentenurkunden, llustellv ül ronäits,verwandelt wurden. Das Stammkapital der Tilgungskasse bilden die imKönigreiche befindlichen Besitzungen und Einkünfte der Tilgungskaffe des ehe-mals italienischen Monte, ferner die der ehemals italienischen Krone inner-halb dieses Königreichs, mit Ausnahme der für den Kaiser oder die öffentlicheVerwaltung bestimmten Paläste, Gärten und übrigen Gegenstände, sodann dievon der Kasse eingelösten Renten, welche sie nach dem Tagespreise der Mai-lander Börse einkauft. Die gänzliche oder theilweise Vernichtung der einge-kauften Renten soll, nach der Bestimmung des Gesetzes, so oft als für 400,009fl. beisammen sind, der Erwägung der Umstände vorbehalten bleiben.

In Preußen beträgt das Stammkapital der Tilgungskasse Ij H dergesummten Staatsschuld; die Kasse tilgt ebenfalls durch Einkauf nach demTagespreise, und steht dieser über pari, durch Abtragung nach dem Nenn-werth mittelst Verloosung; die Zinsen der eingelösten Papiere wachsen, miteinigen Ausnahmen, der Kasse zu. Im Jahre 1824 sollte die Verloosung alsdurchgreifendes System der Tilgung eingeführt werden, da aber der Erfolg denErwartungen nicht entsprach, so ging man wieder davon ab und es wurdedurch eine Verordnung vom 25. Februar 182k das bereits 1820 auf 1 Mil-lion jährlich festgesetzte Capital aufs neue genehmigt. Für das Jahr 1829Wurden zur Verzinsung der sämmtlichen Staatsschuld, nebst laufenden Ver-waltungskosten, 7,452,000 Thlr., zur Schuldentilgung aber 3,485,000 Tha-ler in Ansatz gebracht. Die im, Jahre 1830 gemachte Londoner Anleihe wurdezur Tilgung der noch übrigen 5Mgen Schuld des Jahres 1818 verwendet undso eine Uwtauschung in vierprocentige Obligationen bewirkt. Bis zu Ende1832 find 42,978,727 Thlr. 29 Sgr. s Pf. getilgt.