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Dritter Band.
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Von dcn Staatspapiercn.

Verhältnissen befreit wurde Wie Vortheilhaft solches für den Verkehr war,kann man an den Wiener Bank-Actien gewahr werden, die, ursprünglich aufNamen lautend und deßhalb bei ihrer großen Verbreitung auf allen Haupt-plätzen Europa's äußerst beschwerlich zu begeben waren, durch den Handels-stand selbst, mittelst Blancogirirung zu Papieren aus den Inha-ber gemacht wurden, indem ein Platz für den Namen des Cessionars offenbleibt, und so diese Actien, gleich den direct vorn Staate aus den Inhaber ge-stellten Papieren, jetzt leickt von Hand zu Hand gehen. Eben so können auchdie Russischen Staatspapiere, im Auslande, auf Signatur eines russischenConsuls in Irinnen girirt werden,

Ost werden auch auf Namen gestellte Staatspapiere in solche aufInhaber, oder letztere in erstere umgewandelt; dieses letzte geschieht be-sonders beiaufJnhaber ausgestellten Staatspapieren, die öffentlichen An-stalten, Gemeinden, Korporationen, Curatelen, Stiftungen u, dergl, gehören,wiewohl es auch von jedem andern Eigenthümer ungehindert geschehen kann,Soll ein an pnrteur gestelltes Staatspapier auf Namen lautend werden, sowird der Name des gegenwärtigen Inhabers vor Gericht so darauf geschrie-ben, daß er, ohne wesentliche Verletzung der Obligation, nicht wieder wegzu-bringen ist und man laßt diese Vormerkung allenfalls auch in einem besondersdarüber aufzunehmenden Protokolle beglaubigen; das so umgewandelteStaatspapiet hört dann so lange auf, an pnrteur zahlbar zu sein, bis dessenEigenthümer selbst oder sein gehörig legitimirter Rechtsnachfolger und zeitigerBesitzer des Papiers, vor demselben Gericht und unter dessen gleichmäßiger Be-glaubigung, die Umänderung für zurückgenommen und aufgehoben erklärt,von welcher Zeit an das Papier wieder seine alte Beschaffenheit erhält. Auchgeschieht die Umwandlung von Papieren iru porttzur auf die Art, daß mansie auf seinen Namen im Staatsschuldbuche umschreiben läßt, die fraglicheObligation aber bloß die Notiz davon erhält und in den Händen des Inhabersbleibt, Hieher gehören auch die verschiedenen Certihcate und deren vorkom-mende Umänderungen und Einschreibungen, wie z, B, die der Russischen Ren-ten-Jnscriptionen und der Oesterreichischen Metalligues der Gebrüder Roth-schild in Paris,

Eben so ist es auch gestattet und gebräuchlich, eine Staatsobligation zutheilen, wenn etwa in Erbfallen das Eigenthum daran auf mehre Personenübergehen soll; sowie auch mehre, auf verschiedene Namen eingetrageneStaatspapiere auf einen Namen umschreiben zu lassen; auch können mehrePapiere eines Eigenthümers in dessen Interesse getheilt oder umgeschriebenwerden, wie es z, B, in Frankreich den Besitzern großer Iirseriptioii» gestattetist, solche, unter Controle der Behörde, in mehre Papiere au purteur zutheilen und so in Umlauf zu bringen. Eben so können diese auch, durch Zu-rückgabe und Umschreibung von dem Namen des Theilenden auf den des Inha-bers solcher ein-elnen au xorteur lautenden Papiere, wieder in Insoriptionsverwandelt werden.

§. 26. Von den Ainsscheinen,

Jinsscheine lZinsenanweisungen, Zinslasten, Leistenscheine, Hebe-scheine, dnupons) heißen die, zur Erhebung der Zinsen in den planmäßigenVerfallterminen, den Staatspapieren beigegebenen Anweisungen, Es werdennämlich jeder einzelnen verzinslichen Obligation, entweder gleich Anfangs für