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Dritter Band.
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Von den Staatspapieren,

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>r, die ganze Jahresreihe bis wohin die Anleihe gänzlich getilgt sein soll, oder

uf für eine kleinere Reihe von Jahren, Anweisungen zu Erhebung der Zinsen

)t- beigefügt und im letzteren Falle nach Ablauf derselben anderweite ausgegeben,

ls- wobei es allgemein üblich ist, die Summe der Jinsscheine auf einem besondern

a- Blatte oder Bogen zusammen und hinter einander folgend, mit fortlaufender

en Jahreszahl, und auf die Verfallzeit der Zinsen, z. B. von 6 zu s Monaten,

ist- lautend, unter Bezugnahme auf Liters und Nummer der entsprechenden Obli-

>ch gationen, uu porteur auszufertigen. Ist nun ein Zinsschein fällig gewor-

en den, so schneidet man ihn von jenem Bogen ab ldaher Loripnn) und zeigt

ihn, wenn man ihn nicht sonst verwenden will, bei der die Zinsen zahlendenuf Kasse vor, welche ihn berichtigt und als Rechnungsbeleg behält. Sind die

je- Zinsscheine nicht auf die ganze Dauer der Anleihe, sondern nur auf gewisse

n- Jahre, etwa auflll, gegeben, so erhalten die Besitzer der Obligationen nach

'N, Ablauf jener wieder neue, die entweder auf eben so viel Jahre oder bis zu der

m. gänzlichen Tilgung der Anleihe reichen. Man pflegt daher, seit längerer Zeit,

st jeder Obligation, die nicht sogleich auf die ganze Dauer der Anleihe Jinsscheine

ie- bekommt, eine Anweisung auf dergleichen neue, einen sogenannten HInn bei-

u- zugeben, so daß die Besitzer nicht nöthig haben, nach Verfall des letzten Zins-es scheines, ihre Original-Obligationen zur Hauptkaffe einzusenden und das Ri-lle sico nebst den Transportkosten zu tragen, sondern nur den luloir zur gesetzten

'en Zeit Präsentiren dürfen, um neue Jinsscheine und nöthigen Falls auch einen

>er neuen LgIoii zu erhalten. Da die flflulair's nur zu diesem Zwecke dienen,

!e- so kann ihnen mithin kein selbstständiger Verkehrswerlh beigelegt werden;

rt, ihre Existenz hangt von der der Obligation ab, und wenn diese indeß durch

ich Verloosung oder sonst zur Rückzahlung verfallt, so muß, außer ihr und den

an dazu gehörigen, alsdann noch nicht fälligen Zinsscheinen, auch der erhaltene

che Islon bei der Staatskasse abgeliefert werden.

rs Kommen in einem Geschäft Jinsscheine vor, so muß man die Litera und

m- Nummer der Obligation, auf welche sie sich beziehen, die Richtigkeit der

n- Summe jedes Termins und den Umstand beachten, daß die Reihe derselben mit

ch- dem ersten nächstfälligen planmäßigen Termine beginne; befänden sich a>jf dezn

Couponsbogen bereits verfallene Jinsscheine, so würde es von dem besondernzu Uebereinkommen abhängen, ob der Käufer diese zu übernehmen oder der Ber-eu käufer sie abzuschneiden habe. Bei einem Handel z wisch e n d er I eit hat

ne der Käufer die vom letzten Termine bis zum Schluß- und Iahlungstage der

r c Obligation erwachsenen Stückzinsen zu vergüten; fehlt aber der nächstfällige

en ginsschein, und es liegt der Obligation nur der zweitfolgende Jinsschein bei,

iet so hat der Verkäufer dem Käufer die Zinsen vom Schlüsse bis zum Verfalltage

zu des fehlenden Jinsscheins zu vergüten; nämlich es hätte eine Obligation Jins-

u- scheine auf den l. Januar und l. Juli, bei einem am 15. November darüber

!>- abgeschlossenen Kaufe fehlte aber der Jinsschein vom l. Juli bis I. Januar, so

ns zöge der Käufer die Zinsen vom 15. November bis 1. Januar ab. Es kommt

auch zuweilen, namentlich bei österreichischen Papieren, vor, daß auf einen ein-zelnen Jinsschein ein Tag geschrieben ist, von welchem an, und nicht vom ur->e- sprünglichen Verfalltage, dann die Zinsen zu berechnen sind. Es kaufte Je-

en mand z. B. am 15. Juni eine Obligation, deren Zinsen am 1. Januar und

en , l. Juli fällig sind, mit den Jinsscheinen vom l. Juli u. s. w.; auf den zu-

ür nächst fälligen wäre aber geschrieben: „vom I. Juni", so würden die Zinsen