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Dritter Band.
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Bon den Staatspapieren.

nicht vom 1. Januar bis zum 15. Juni. sondern nur vom 1. Juni bis zum15. desselben Monats zu berechnen sein. also von diesem notirten Tage biszum Bezugstage. weil ein so bezeichneter Zinsschein auf Verfall nicht voll. son-dern nur in dem vom beigeschriebenen Tage auszumachenden Betrage bezahltwird. Dieser Tag wird der Anlegetag genannt.

In allen Fallen, wo die Zinsen richtig eingehen, rechnet man die Zins-scheine zu voll an; ist aber der Eingang gestört, z. B. wahrend eines Krie-ges. nach dem Tagespreise der Obligation. Capital und Zinsenals eine Summe. So wie bei Wechseln, ist es auch hier allgemein gebräuch-lich. die Woche zu 7, den Monat zu SO, das Jahr zu SK5 Tagen zu rechnen,ohne den Zahlungstag mitzuzählen; man rechnet also vom letzten des einenMonats bis zum 1. des zweitfolgenden nicht Si, sondern nur 30 Tage Zinsen.Die Stückzinsen pflegt der Verkäufer gleich in der Verkaufsnota aufzurech-nen. Außerdem gibt es auch noch mancherlei Platzgebrauche bei der Berech-nung; in Berlin z. B. werben die laufenden Zinsen eines Monats bei denösterreichischen Metalliques dem Käufer nicht berechnet, bei den übrigen aberfest zum Werth von !50 fl. — 102 Thlr. Pr. Cour.; die Zinsen der öster-reichischen Bankactien rechnet man dort nach dem jedesmaligen Briefcours, so-wie 2 Monat Wechsel auf Wien am bestimmten Tage im Berliner Cours-zettel angesetzt sind ; bei den Berliner Bankobligationen ist es gebräuchlich, denTag der Auszahlung, und den der Zurückziehung in die Zinsen nicht einzu-rechnen; auch wird auf vielen Platzen der Unterschied des alten Styls gegenden neuen, von 12 Tagen, zum Nachtheil des Käufers, bei Zinsen unberech-net gelassen.

Obgleich die Zinsscheine eigentlich weiter Nichts sind. als ein Zubehörder Obligation, mit welcher sie gleiche Litern und Nummer haben und aufwelche sie auch in sonstiger Beziehung stehen, so läßt sich hieraus doch nichtfolgern, daß sie nicht auch als selbststandig anzusehen waren. Zwar lau-ten sie in der Regel auf den Vorzeiger oder Inhaber, aber nicht bloß auf denInhaber der Obligation, sondern jeder Jinsschein bildet ein Ganzes für sich,weßhalb sich ihnen die Selbstständigkeit nicht absprechen läßt; haben sie dieseaber wirklich, so muß man sie auch in dieser Eigenschaft gebrauchen und Se-paratgeschäfte mit ihnen machen können, was denn auch die Erfahrung be-stätigt. indem es oft geschieht, daß man Zinsscheine zu Zahlungen, Anweisun-gen und sonst benutzt, sie verpfändet, discontirt u. s. w.

§. 27. Wie nri porteur geste llte St a atsp api ere zu betrach-ten sind.

Wenn man, nach der Meinung Einiger, die Staatspapiere <rn porteurals Geld betrachten wollte, so müßte man auch beweisen, daß man mit Staats-papieren so gut wie mit baarem Gelde allenthalben Zahlung leisten und denEmpfänger also nöthigen könne, sie gleich dem baaren Gelde anzuerkennenund anzunehmen; solches kann aber nur bei dem mit Zwangscours ausgege-benen Papiergelde geschehen, jedoch nie bei Staatspapieren, am wenigstenim Auslande, wo diese oft in größerer Anzahl als im Lande selbst vorhandensind. Sollten Staatspapiere dem baaren Gelde gleich geachtet werden, somüßte auch bei dem Verlust eines solchen der Staat von aller Aahlungspflich-tigkeit desselben befreit sein, wie es bei dem Verlust von Banknoten der Fallist; allein die Mortificirung Verlorner Staatspapiere nu xorteur, erklärt