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Dritter Band.
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Bon den Staatspapieren.

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Tage ist nach den Statuten der Bank nicht zulässig. Die englische RegierungMacht in Tageskäufen bedeutende Geschäfte, indem sie theils zur Tilgung derStaatsschuld nach dem Tagespreise einkaufen, theils ihre SchatzkammerscheineNils) durch die Bank auf der Börse feil bieten läßt; wenig-stens muß ein Reglerungsagent Dienstags, Mittwochs, Donnerstags und Frei-tags, wenn nicht ein Feiertag ist, präcis 12 Uhr auf der Börse sich einsinken,um Angebote anzunehmen oder sie zu einem möglichst günstigen Limito anzu-bringen zu suchen.

An Paris schließt man die Tageskaufe, zwischen 2 und 3 Uhr auf dieArt ab, daß der Kaufliebhaber seinem Agenten die Summe, die er in bestimm-ten Renten anlegen will, übergibt und ihm den Preis, zu welchem er kaufenwill, bestimmt, so wie der Verkäufer seinem Agenten die Papiere einhändigt,die er zu dem und dem Preise abgeben will; jener Agent schließt nun mit die-sem zweiten auf der Börse ab, besorgt die Umschreibung der Renten bei derSchatzkammer, in Folge einer protokollarischen Erklärung des Verkäufers,daß er seine Ansprüche auf die in Rede stehende Inskription dem Käufer ab-trete, und behandigt diesen Jnscriptionsauszug, nach Verlauf von fünf zurLiquidation im Ganzen bestimmten Tagen, seinem Bevollmächtigen, nebst derbeigefügten Verkaufsnota mit der Sensarieberechnung. Auf gleiche Weiseübergibt, nach gehörig vollzogener Umschreibung, der Agent des Verkäufersdiesem den erhaltenen Betrag nach Abzug der Sensarie. In der Regel erhältder verkaufende Theil von dem Agenten des Käufers schon auf der nächstenBörse einen von diesem unterzeichneten Jnterimsschein, und wenn vor derhierauf folgenden vierten Börse die Papiere nicht gehörig geliefert sind, somacht der Käufer davon Anzeige bei dem Börsesyndicat, welches dann amfolgenden Tage für Rechnung des Verkäufers ebensoviel einkaufen, oder auch,wenn der Käufer nicht beziehen will, ebensoviel verkaufen läßt. So ist esbei allen Inskriptionen und auch bei den Papieren uri xortour, wenn dieseam nächsten Tage nach dem Abschlüsse nicht geliefert und bezogen sind, derselbeFall.

In Deutschland wird gewöhnlich so geschloffen: der Kaufliebhabergibt seinem Sensal, schriftlich oder mündlich, den Auftrag, eine gewisse Zahlvon Papieren, deren Sorte genau angegeben wird, zum Tagespreise für ihncinzulhun, worauf der Sensal Jemanden aufsucht, der solche Papiere abgebenwill, mit ihm abschließt, den Schluß in seine Brieftasche oder gleich in seinTagebuch eintragt und den Schlußzettel darüber ausgibt, nachdem er seinemMandanten alsbald den Schluß angezeigt hat. Der Verkäufer schickt dann,gewöhnlich noch an demselben Tage, dem Käufer die Papiere zu, denen er einequittirte Verkaufsnota, worin diese einzeln genau verzeichnet sind, beilegt, wo-bei auch die bis zum Verkaufstage erwachsenen Zinsen, nach dem Nennwerthder Papiere angesetzt berechnet werden, worauf der Käufer, wenn er Papiereund Nota in gehöriger Ordnung findet, dem Ueberbringer den Betrag bezahlt,und somit das Geschäft beendigt ist.

Es trifft sich freilich auch, daß zuweilen, statt an demselben Tage, erstam nächsten Börse- oder <wie in Augsburg) am nächsten Scontrotage !an wel-chem die dortigen Geschäfte alle sie betreffende Geld- und Papier-Geschäftegegenseitig durch Ab- und Zurechnung, soweit es ohne Baarzahlung gehenwill, auszugleichen pflegen) erfüllt, oder Tageskaufe auch einmal ohne Sen-