Band 
Dritter Band.
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Von den Staatspapkerm.

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Tagespreise so weit als thunlich gegenseitig ausgeglichen, so entscheidet ge-wöhnlich der Tagespreis des zweiten Tages, wiewohl die Contrahenten aucheinen andern wählen können. Auf der Fremden-Börse liguidirt manam 15. und am letzten Monatstage, indem man gewöhnlich aus 14 Tage, 1.Monat oder S Wochen schließt, bei Feiertagen am letzten Werktage vorher,und zwar nur einen Tag, weil die an xartenr lautenden fremden Papierekeine Förmlichkeiten der Uebertragung erfordern. Die Uebertragung folgen-der englischer Stocks: der neuen 4 der consolidirten 3 A von 1725, derBanknoten, der reducirteu Zj ß. der reducirten 3 ß, der lange» und Lebens-renten, auch der Imperisl-iliiiniitie» geschieht a» der Bank; der Südsee-Stocks, der alten und neuen 3 K Sübsee-Annuitäten und der 3 K von 1751,ini Hause der Sädsee-Cvmpagnie; der indischen Stocks im Hause der Indi-schen Compagnie, überall unter gleichen Formalitäten. Der Verkäufer begibtsich nämlich in den betreffenden Saal, wendet sich an den, unter dem An-fangsbuchstaben seines Namens sitzenden Commis, dem er eine schriftliche No-tiz, worin sein Name, Stand, Wohnort, die zu übertragende Summe, Nameund Eigenschaft des Käufers enthalten ist, übergibt, worauf jener das Irnns-k«r-8oo1r nachschlägt, und findet er darin den Verkäufer als bisherigen Ei-genthümer verzeichnet, so kann ohne Anstand die Uebertragung erfolgen. In-zwischen wird dem Commis ein in lilnneo gedruckter, vom Käufer ausge-füllter und unterzeichneter Empfangschein übergeben, der Verkäufer unter-schreibt hierauf das vom Commis aufgenommene Protokoll, der Käufer aberden Empfang der Papiere im Buche, sowie der Commis und der zum Schlüssebeauftragte Iirocieer als Zeuge jenen Empfangschein, den alsdann der Käu-fer gegen Zahlung des Betrages erhalt, die er jedoch überall erst nach der Be-scheinigung im IrnnskerHoolc leistet, weil er sonst weder über die Inscrip-tion als Eigenthümer verfügen, noch die Zinsen oder Dividenden erhebendürfte, obgleich er den Empfangsschein des Verkäufers besitzt; diesen Scheinbehält er so lange, bis er wenigstens einmal die Zinsen oder den Dividend be-zogen hat, und braucht ihn dann ferner nicht mehr. Uebrigens macht man inLondon nicht so wie in Paris die Schlüsse auf den Renten-, sondern auf denCapital-Betrag, kauft also z. B. in 3 ß consolidirten Stocks nicht deren Ren-ten, sondern gibt dem Brocker Auftrag, für 500 Ps. St. Capital darin zukaufen. Die Schlußzettel der Brocker's, theils gedruckt, theils geschrieben,werden von diesen nicht durchgängig nach einer bestimmten Form, sondern vonEinem so, von dem Andern wieder anders ausgestellt.

In Paris werden die Zeitkäufe gewöhnlich auf monatliche Liqui-dation (li^iiiclntivn mensiiklle) geschlossen, nämlich ultiino des laufen-den oder des nächstfolgenden Monats, und jeder Theil unterzeichnet den dop-pelt ausgefertigten Schlußzettel, welcher auf der nächsten Börse ausgetauschtund den Interessenten, unter Beifügung des Namens desjenigen Agenten, mitdem geschloffen wurde, übergeben wird; gewöhnlich enthält der Schlußzetteldie Rentensorte, deren Zahl, Preis und Lieferungszeit, die Zahlen in Ziffernund Buchstaben. Zur Liquidation der Geschäfte eines abgelaufenen Monatssind regelmäßig die vier ersten Tage des folgenden Monats bestimmt, und zwarwerden am ersten Tage die 3 A, die 5 K und seit 1830 auch die neuen 4 K bei, ^schild, am 2ten die Annuitäten, Bank- und Canal-Actien, die neapolita-nischen Renten und überhaupt alle über auswärtige Papiere im Lause des Mo-