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Dritter Band.
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Bon den Staatspapiere.

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ien des laufenden oder des nächsten Monats; ist der Schlußzettel ausgeliefert,so schreibt der Verkäufer einen Schlußbrief an den Käufer, den dieser beant-wortet, worauf der vertragsmäßige Verfalltag des Geschäfts abgewartet wird.Wenn Jemand, wie gewöhnlich geschieht, Papiere gekauft und auch gleichwieder' verkauft hat, so zeigt er seinen Abnehmer und den von diesem be-dungenen Preis dem Sensal an, der ihm den Einkauf besorgte, welcher dannam vorbestimmten Tage mit jenem abschließt, häufig so, daß er dieselben Pa-piere für dessen Rechnung gleich weiter verkauft oder auch wohl mit ihm pro-longirt. Auch kommen Kompensationen nicht selten vor, wiewohl man dasfeste System der Pariser Börse nicht kennt.

Die Zeitkäufe gehören zu den beliebtesten Geschäften in Staatspapieren,weil auch Derjenige darin milspeculiren kann, dem nicht sogleich, sondern erstspäterhin Capitalien eingehen, oder der eingegangene Gelder, im Augenblick,in seinen ionstigen Handelsgeschäften nicht vortheilhaft zu verwenden weiß unddoch gern mit denselben speculiren will; sie befördern den Geldumlauf, sowiedie Leichtigkeit, Anleihen zu finden, obwohl sie auch zuweilen sehr gefährlichwerden, und in kritischen Zeiten zu bedeutenden Verwirrungen und Unordnun-gen führen können. E

lr) Der bedingte Zeitkauf.

Z. Zb. Das Steklgeschäft und dessen Schlußart.

Stellgeschaft (Stellage, Schluß auf Geben und Nehmen) heißt die-jenige Art des Zeitkaufs, bei welcher sich Einer gegen den Andern verpflichtet,diesem, nach besten bis zu einem gewissen Tage zu erklärender Wahl, entwedereine bestimmte Anzahl von Papieren gegen einen sogleich festgesetzten Preis andem stipulirten Verfalltage zu liefern, oder eben so viel zu einem etwas höhernPreise von ihm alsdann zu beziehen; derjenige Theil, dem die Wahl überlas-sen ist, heißt der Wähler und der andere der'Steiler; die BenennungStellgeschaft aber kommt wahrscheinlich daher, daß man sich durch diesenSchluß den Tagespreis gleichsam feststellen will, so daß er weder übe« den be-dungenen Betrag steigen, noch unter den andern fallen könne. Zuerst kam esin Amsterdam vor, hat aber auch bereits in Paris, Wien, Frankfurt und Ber-lin Nachahmung gefunden.

Die Schlußart hierbei ist folgende! Nachdem beide Theile, wie gewöhn-lich, Schlußzettel bekommen haben, schreibt der Steiler den Stellbrief an denWähler und empfangt dessen Gegenerklärung, worauf letzterer an dem zurWahlerklärung angesetzten Tage, oder wo dieser nicht bestimmt ist, nach Be-lieben wahrend der ganzen ausschließlich zu seinen Gunsten laufenden Fristdem Stellen anzeigt, welcher alsdann die ihm angezeigte Wahl auf des Wach-er» Schlußbriefe bescheinigt, wenn dieser sich durch einen Notar oder Sensalbloß mündlich erklärt, oder er sendet dem Wähler auf schriftliche Erklärung-n demselben Tage. wo er diese erhalten hak, die Bescheinigung des Smpfan-ge derselben. Am besten ist es immer, die Wahl dem Steiler durch einen„ob tzxx dann sogleich dessen Gegenerklärung annehmen

-mo nothigenfalls Protestiren kann, weil, wenn der Steiler auf die schriftliche- - arung des Wählers nicht sogleich antwortet, dieser den folgenden Tag„sn, ^eotar, dem allenfalls noch zwei Zeugen beigegeben werden, zu je-bätt ^ pr°^ren lassen muß. Bei der einmal erklärten Wahl be-jein Bewenden, weitn nicht der Stelle« deren Zurücknahme ausdrück-