!74 Von den Staatspaplere.
lich gestattet. Es ist bei diesem Geschäft indeß nicht erforderlich, daß allemaldieselbe Gattung Papiere gekauft oder verkauft werd«, man kann vielmehrauch in zwei Sorten schließen, z. B. Metalliques zu liefern oder Wiener Bank-actien zu beziehen.
§. SS. Schluß auf fest und offen.
Von dieser Gattung des bedingten Zeitkaufs gibt es zwei verschiedeneArten:
a) Der Käufer verpflichtet sich bloß, die eine Hälfte der bedungenen Zahlvon Papieren, jedoch zu einem etwas höheren Preise, als der Tagespreisauf Verfall sich herausstellt, etwa j ß, oder etwas mehr. zu beziehen, woalsdann der Schluß in Betreff der einen Hälfte fest, hinsichts der andern aberoffen ist und der Käufer nach freier Wahl bloß die bedungene Hälfte oderdie ganze Anzahl ausgeliefert verlangen kann, jedoch jene wenigstens beziehenmuß, dahingegen der Verkäufer ihm für das Ganze haftet.
d) Es bleibt dem Käufer freigestellt, zu dem im Schlußbriefe bedunge-nen oder etwas höherem Tagespreise eben so viel Papiere,' oder einen Theilmehr, als er zu beziehen sich verbindlich machte, ford ern, oder dem Verkäu-fer eine ähnliche Partie w e iter liefern zu können, welche Schlußartauch ein Geschäft aus Noch genannt wird. Gewöhnlich stellt der Theil,welcher sich mit Noch verbindlich macht, einen Schein darüber aus, oder eswerden auch hier die bei einem Zeitkäufe üblichen Schlußbriefe gewechselt.
Dieses Geschäft ausNoch odermitNoch kommt sowohl bei Tages-als Zeitkäufen vor, und ist im Grunde nichts Anderes, als eine Verbin-dung beider in einem einzigen Geschäft. Es will z. B. und 8 . für 5000Thlr. Staatsschuldschejne zu So K eomptant kaufen und 8 . diesen nach seinerMeinung günstigen Tagespreis für andere noch habende 5000 Thlr. sichgleichfalls sichern, so bietet er dem diese mit Noch für sich auf 8 oder14 Tage an, macht jedoch von dem Noch nur alsdann Gebrauch, wenn derTagespreis bis dahin unter SO gefallen ist, unterläßt aber die weitere Liefe-rung, wenn dieser über 90 gestiegen ist.
Was unter g,. von der Hälfte gesagt ist, kann übrigens ebensogut auf je-de» andern Theil einer Anzahl von Staatsxapieren angewendet werden,d- L7. Schluß auf Lieferung oder Differenz.
Es ist schon langst gebräuchlich, daß man über Waaren in der Art Ver-träge schließt, daß, wenn an dem festgesetzten Tage der Lieferung der eine oderandere Theil bei der Erfüllung des Vertrages seine Rechnung nicht findet, dieLieferung ganz unterbleiben und der zurücktretende Theil dem andern bloß so-viel Herauszahlen solle, als der Waarenpreis zu der Zeit gestiegen oder gefal-len sei. Eben so schließt man seit einiger Zeit auf mehren Plätzen auch Zeit-käufe in Staatspapieren, indem man im Schlußbriefe reelle Lieferung undBezug oder Zahlung der Differenz zwischen dem Schluß- und Erfüllungstagebedingt.
Reine Differenzgeschäfte, welche häufig über Zinsscheine der WienerBankactien vorkommen, sind solche, wobei die Contrahenten ausdrücklich imSchlußbriefe erklären, daß wirkliche Lieferung der Papiere gegen Zahlung desKaufpreises keineswegs ihre Absicht sei, sondern diese nur dahin gehe, aus-schließlich auf die Differenz des Tagespreises zwischen dem Schluß- und Ver-falltage zu speculiren, und durch deren Herauszahlung das Geschäft zu erfüllen.