Band 
Dritter Band.
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Von den Staatspapiercn.

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verkauft einem Andern auf dieselbe Zeit eben so viel, wo man in jedem dieserbeiden Falle eine Prämie vorausbezahlt, um sich den Rücktritt von jedem die-ser beiden Geschäfte offen zu halten. Fallt nun bis dahin der Tagespreis, soliefert man dem einen Contrahenten, tritt hingegen von dem Vertrage, wo-nach man zu beziehen hatte, zurück; ist aber der Tagespreis gestiegen, so läßtman sich liefern und gibt die Lieferung an den andern Contrahenten auf, demman die Prämie läßt. Obschon auf diese Art zwei Prämiegeschäfte vorkom-men, so ist bei jedem doch nur ein Pramiegeber und e in Prämienehmer vor-handen. In Paris nennt man diese Geschäfte: opciutlnns üc xrimc con-to« priinS.

I>) Man schließt zwei Pramiegeschäfte ganz so ab, wie eben gedacht,räumt aber dem Prämiegeber die Besugniß ein, innerhalb einer bestimmtenFrist, entweder ohne alle Einschränkung, oder doch von einem gewissen Tageder Frist an, die Erfüllung täglich zu verlangen. Durch diese Clausel <s. g.Sk.) erhält der Prämiegeber den wichtigen Vortheil, die Besserung des Tages-preises innerhalb der vertragsmäßigen Frist für sich benutzen zu können, indemer bei dessen Steigen die Papiere beziehen, bei dessen Fallen aber zufolge deszweiten Schlusses demselben Prämienehmer liefern kann. Diese Schlußart,Wandelgeschaft genannt, hat jedoch manche BedenWchkeiten, weil Pra-miegeschäfte allemal zu einem höheren Preise als feste Zeitkäufe geschlossen zuwerden Pflegen, daher ein starkes Steigen eintreten muß. um bei frühererKündigung gewinnen zu können, besonders aber darum, weil man durch denGebrauch dieser Clausel sich das Geschäft feststellt, was bis zu dem eigent-lichen Verfalltage leicht mehr schaden als nützen kann.

c) Um den eben gedachten Nachtheilen zu entgehen, zog man vor, dasWahlrecht in der bemerkten Art ganz aufzuheben, dagegen für b eide Pramie-geschäfte einen und denselben fixen Verfalltag auf die Weste zu be-stimmen, baß sich tt,. gegen 8. verpflichtet, für eine vorausbezahlte Prämie,um einen bestimmten Preis, eine gewisse Anzahl von Papieren an jenem Tageentweder von 6. zu beziehen oder diesem gleichviel zu lie-fern, so daß es nun von dem Prämiegeber 8. allein abhängt, welche vonbeiden Erfüllungsarten eintreten und ob überhaupt liefern oder bezie-hen soll. In Amsterdam ist dieses sogenannte zweischneidige Pramiege-schäft wohl bekannt, und wahrscheinlich daselbst auch zuerst eingeführt, Dortänderte man es auch dahin ab, daß die Prämie nicht vorausbezahlt, sondernauf den Preis der Papiere geschlagen wird, sodaß, wenn der Pramiegeber be-ziehen will, er so viel mehr bezahlen muß, als die Prämie betragt; will eraber abliefern, so rechnet er um so viel weniger dafür an. Uebrigens darfbei diesem Amsterdamer Schluß der Prämiegeber nicht, wie bei einem andernPrämiegeschäft, gegen Aurücklaffung seiner Prämie, nach Belieben vorn Ver-trage ganz abgehen, sondern muß einen von den beiden Vertragen erfüllen,w daß also ei» solcher Schluß insofern dem Stellgeschaft gleicht. Damit derPrämienehmer Zeit hat, sich zu einer der gewählten 'Erfüllungsart, durchAnschaffung der nöthigen Papiere oder Baarschaft vorzubereiten,, ist es ge-bräuchlich, einendem Verfalltage um 8 oder 14 Tage vorhergehenden Tag zusixiren, an welchem der Pramiegeber bestimmt erklären muß, ob er beziehenoder liefern will.

ü) Schluß auf Prämie zum nächstfolgenden Tage, die in Paris üblichen