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Bon den Staatspapieren.
stimmte Vergütung (Prämie) zu überlassen, so daß dieser bei der nächsten Zie-hung im ganzen Umfang derselben, oder nur von einem gewissen Preise an ge-rechnet, und wenn eine Ziehung mehre Tags dauerte, entweder diese ganzeZeit oder nur auf einen Tag inleressirt sein sollte, wobei die Eigenthümer derPapiere also eine kleinere aber gewisse Summe dem möglichen größeren Ge-winne vorzogen. Außerdem behielten sie, nach wie vor, den Bezug ihrer Zin-sen, erhielten das Heuergeld (die Prämie), und riskirten durchaus Nichts da-bei, weil, nach einer bei diesem Geschäft stillschweigend verstandenen Bedingung,für jedes in der Ziehung herausgekommene Loos ein anderes noch liegendes.geliefert, oder dessen börsemäßiger Betrag vom Gewinne zurückgelassen wer-den muß. Hingegen hatte der Abnehmer solcher Loose den Vortheil, daß ermit einer geringen baarcn Auslage, für welche er oft kaum ein einziges Origi-nal-Loos kaufen konnte, eine bedeutende Anzahl derselben mitzuspielen imStande war, von denen er einen namhaften Gewinn zu hoffen hatte. Daßdiese Art von Geschäften beiden Theilen ein besonderes Interesse gewahrenmußte, beweist ihre schnelle Ausbreitung; man fand sie immer angenehmer,trieb sie dann ins Große und übertrieb sie endlich, so daß Spekulanten zuwei-len Lotterie-Anleihe-Obligationen und Loose verheuern, die sie gar nicht be-sitzen, woraus ihnen jedoch ein bedeutender Schaden erwachsen kann, wenn aufdiese Papiere bedeutende Gewinne fallen, die der Verheuerer bezahlen muß,ohne sie selbst bei der Casse erheben zu können,
Z, 44. S ch l u ß d e s Heu erg e s ch ä fts.
Der Verheuerer (so heißt nämlich der Lblasser von Lottcrie-Anleihe-Obligationen und Loosen) schreibt einen Schlußbrief, Heuerbrief genannt,an den Heuer er (Derjenige, welcher die Papiere übernimmt), in welchemSchluß- oder Heuerbriefe insbesondere die Nummern der verheuerte» Loosemit Zahlen und Buchstaben aufgeführt werden, und dem der Aussteller in derRegel die Klausel fip beifügt. Er übernimmt darin die Verpflichtung, demHeilerer alle auf eine oder die andere der geheuerten Nummern in dieser Zie-hung fallenden Gewinne, gegen Auslieferung einer noch liegenden Nummerfür jede, welche herauskommt, baar auszuzahlen,. Zuweilen wird dem Ver-heuerer die Wahl überlassen, ob er diese Auslieferung verlangen, oder viel-mehr den Betrag der Einlage für ein jedes Loos baar berichtigt haben, oderob er statt Auszahlung der baaren Gewinne die Auslieferung noch nicht gezo-gener Nummern versprechen will. was alsdann, nach dem jedesmaligen Ueber-einkommen im Heuerbriefe genau ausgedrückt wird. Eben so werden auchzuweilen die Nummern erst hintennach vom Heuerer und Verheuerer angezeigtund vom letzteren alsdann am gehörigen Orte in den Heuerbrief eingetragen.Die Loose selbst bekommt der Heuerer gewöhnlich nur dann, wenn er aus be-sondern Gründen es wünscht, gegen Kaution, für die Dauer der Ziehung aus-geliefert. oder sie werden bei einem Dritten, verschlossen oder versiegelt, bisnach vollendeter Ziehung niedergelegt. Die auf die bezüglichen Nummernfallenden Gewinne erhält, je nachdem der Heuerbrief lautet, der Heuerer ent-weder vomVerheuerer ausgeliefert,oder er läßt sie sich von derCasse baar aus-zahlen und stellt die gehörige Bescheinigung darüber aus. Trägt der Heuererhinflchts der Geldmittel des Verheuerers Bedenken, so thut er sehr wohl, sichdie Loose entweder selbst ausliefern zu lassen, oder doch ihre Niederlegung beieinem Dritten zu verlangen.