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Von den Staatspapieren.
§. 47. Schlußarten des V ersatz gesch äst s.
In Paris schließt man Versatzgeschafte, emxrriilt» oder pret« »uräepöt ä'elkets publics, gewöhnlich auf höchstens 3 Monat Frist, wobei derLeiher verpflichtet wird, binnen 24 Stunden, auf Verlangen Nachschuß zu lei-sten. Geschieht solches nicht, oder die auf Verfall versicherte Forderung wirdnicht getilgt, so checkt das Agenten. Syndicat den Darleiher, indem es die inckepvt gegebenen Renten auf Gefahr des Schuldners sofort an der Börse ver-kauft.
An Amsterdam schließt man sie unter dem Namen IieleeninK oderbelsoninAS-contrset ebenfalls höchstens auf 3 Monate, und die Rückerstat-tung des verzinslichen Darlehns wird durch Effecten von 20 bis 25 H inne-rem Werth über die dargeliehene Summe, die der Darleiher als Unterpfandbekommt, gesichert; auch hier muß auf Verlangen sofort Nachschuß geleistetwerden, wenn der Schuldner nicht den alsbaldigen Verkauf seiner Effecten aufder Börse gewärtigen will. Auch werden in Amsterdam häufig Versatzge-schäfte in Form eines Kaufhandels zu einem anderweit erst noch zu bestim-menden Preise geschloffen.
Auf den deutschen Börsen, namentlich in Frankfurt a. M., gibt manStaatspaxiere gegen Darlehn, oder zu Deckung eines solchen, so wie auch ei-ner Wechselforberung und, sonst, in der Art, daß man sie in einem besondernSchlußbriefe genau specisicirt, wobei sich der Schuldner verbindlich macht, imFalle die Papiere auf der Börse des Platzes lo bis 15 K unter ihrem beimAbschluß angenommenen Werthe sinken sollten, auf Verlangen sofort Nachschußzu leisten, worüber er bei Erlegung desselben eine Quittung erhält; hingegenwird auch im Schlußbriefe bemerkt, daß, wenn der Nachschuß binnen 24 Stun-den nicht angeschafft oder auf Verfall die Forderung nicht getilgt wird, derGläubiger berechtigt sein soll, die zum Unterpfand gegebenen Papiere ohneWeiteres durch einen beeidigten Sensal versilbern zu lassen, oder auch wohlsolche, ohne Verkauf, zum laufenden Preise an sich zu behalten. Im ersterenFalle stellt er dem Schuldner eine Verkaufsnota zu, im zweiten berechnet ersich mit demselben, gewöhnlich in einem Contocorrent, über die Differenz. Au-ßer der Benennung V e rfa tz g esch aft sind auch noch folgende üblich: De-potgeschäft, Deckungsvertrag, Versicherungsvertrag.
6. Das CommissionsgeschLst.
») Die Einkaufscümmi ssion.
§. 48. Beschaffenheit derselben.
Am Allgemeinen kommt das Commissionsgsschaft bei Staatspapierendem im Waarenhandel völlig gleich. Will nämlich Jemand, an einem Orte,wo keine Börse vorhanden ist, Staatspapiers an sich bringen, oder aber,coursiren die begehrten Papiere nicht auf der Börie des Platzes, wo sich derKauflustige befindet, so beauftragt er einen Commisfionair auf einem bedeu-tenden Börseplatze, für eine bestimmte Summe, von den^fraglichen Papieren,auf Lieferung, oder wie solche sonst voriheilhaft eben zu haben sind, gegen einegewisse Provision für ihn einzuthun. Hat der Commisfionair keinen Grund,den erhaltenen Auftrag mit umgehender Post abzulehnen, so muß er den vor-theilhaftesten Weg aufsuchen, die Papiere zu bekommen, und gleich nach demfesten Schlüsse seinem Committenten anzeigen, daß, wie hoch und auf welche