Von den Staatspapreren.
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Art er den Einkauf besorgt habe, so auch, wenn derselbe auf Lieferung wäre,wann diese erfolgen wäre. Hierbei ist nun die Frage zu entscheiden: zu wel-cher Zeit das Eigenthumsrecht an diesen Papieren auf den Committentenübergeht?
Wenn der Commissionair von einem Dritten die Papiere gekauft hat, sowird der Committent deren Eigenthümer, sobald sie dieser Dritte dem Com-missionair überliefert, wenn dagegen dieser Letzte die Papiere aus seinem ei-genen Verrathe nimmt, weil er eben eine Partie derselben liegen hatte, so gehtdas Eigenthumsrecht daran erst durch Uebertragung desselben auf den Commit-tenten über. Hierzu ist das bloße Einschreiben in die Geschäftsbücher desCommissionairs aber nicht hinreichend, indem dieser nicht zu gleicher Zeit alsVerkäufer die Papiere begeben und sie als Commissionair beziehen und über-nehmen, also kein Geschäft mit sich selbst abschließen kann; sondern es wirddazu der wirkliche Empfang von Seiten des Committenten, oder seines Stell-vertreters erfordert, oder deren Versendung an ihn, wenn sie auch noch nichtbei ihm angelangt sind, sondern bloß das geschehene Absenden derselben ihmangezeigt ist, oder aber wenigstens die figürliche Uebertragung durch Abson-derung von den übrigen Papieren des Commissionairs und Einsendung derCommissionsfactura an den Committenten. Sollte Letzterer, mit dem Aus-gange seiner Conjuncturen unzufrieden, die laut Auftrag für seine Rechnungvom Eommissionair eingekauften Papiere nicht beziehen wollen, so darf dieserweder sogleich noch nach Verlauf einiger Zeit die Papiere zu versilbern suchen,sondern er muß gegen den Committenten auf sofortige Abnahme der Papiere,Erstattung aller gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten und auf Schaden-ersatz, soweit dieses Verlangen begründet werden kann, klagen. Schlägt erdiesen Weg nicht ein, ünbverkauft ohne Weiteres die streitigen Papiere, so istder Committent berechtigt, wegen eigenmächtiger Ueberschreitüng der Grenzendes Auftrages eine Klage auf Schadloshaltung anzustellen; es wäre denn, daßder Commissionair nachweisen könnte, er sei zu der Veräußerung durch aus-drückliche oder stillschweigende Einwilligung des Committenten berechtigt ge-wesen. Es geschieht aber auch wohl, daß gewissenlose Commissionairs, so-wohl bei der Ein- als Verkaufs-Commission sich des niedrigen Kunstgriffs be-dienen, gleich nach erhaltenem Schreiben den Auftrag auszuführen, die An-zeige davon aber bis eine Stunde nach der nächsten Börse zu verschieben.Wenn nun der Tagespreis für den Committenten besser steht als zur Zeit desAnkaufes, so berichten sie, sie hätten noch vor der Börse abgeschlossen; sobaldsich aber derselbe schlechter stellt, so schreiben sie, sie hätten erst auf der nächstenBörse den ihnen ertheilten Auftrag vollziehen können, und behalten die Dif-ferenz für sich. Es ist daher den Committenten, welche ihre Commissionairsnicht genau kennen, anzurathen, ihre Aufträge fest dahin zu ertheilen, daß siediese auf der nächsten Börse nach Empfang vollziehen sollen.
b) Die Verkaufs-Commission.
§. 49. Dabei übliche Schlußart.
Staatspapiere werden gemeiniglich so in Verkaufs-Commission gegeben,daß man einem auswärtigen Hause den Auftrag gibt, Nachricht zu ertheilen,wenn gewisse Papiere einen bestimmten Tagespreis erreicht haben, für welchenman sie begeben will, worauf man demselben die Papiere übersenden wolle,die man dann nach genügender Antwort zu einer solchen Zeit abgehen läßt.