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Von den Staatspapiercn.
daß sie bis zum Verfalltage in den Handen des beauftragten Hauses sein kön-nen; wogegen dieses sie noch vor Empfang bei erster Gelegenheit/ sobald derihm sipirte Preis zu bekommen ist, auf so viel Zeit verkauft, als bis wohines, nach der Entfernung seines Platzes von dem des Committenten, auf demgewöhnlichen Versendungswege die Papiere in die Hände zu bekommen erwar-ten darf und macht von dem Schlüsse, sobald er fest geworden, dem Commit-tenten die gehörige Anzeige. Solche Fälle jedoch, wo Einer dem Andern directverkaufte Papiere bloß zu dem Behuf übersendet, um den Betrag dafür fürRechnung des Ueberscnders einzuziehen und zu dessen weiterer Verfügung ansich zu nehmen, gehören nicht zur Verkaufscommission, sondern zur gewöhn-lichen Prokura.
Sv. Uebergang des Eigenthums im gedachten Falle.
Der Käufer hat am Erfüllungstage die Papiere bei dem Commissionair,gegen Bezahlung des Kaufpreises, als sein Eigenthum, in Empfangzu nehmen; unterläßt er dieses jedoch, so beauftragt der Commissionair einenRotar, sofort Protest gegen ihn zu erheben, und sendet den erhobenen Protestmit erster Post an seinen Committenten, auf dieselbe Art, wie der Wechsel-Procurist verfährt. Ausnahmen von diesem Verfahren finden jedoch unterverschiedenen Umständen Statt; so z B. wenn der Käufer sich direct an denihm bekannt gewordenen Committenten gewendet und diesen beauftragt hat,die fraglichen Papiere an ein ihm bekanntes Haus zu schicken, von welchem ersie dann beziehen wolle, der Committent hierauf aber unbestimmt antwortet,indem er das vorgeschlagene Haus weder verwirft noch ein anderes dafür nennt,und etwa äußert! er werde dem Besteller die Papiere zu seiner Zeit zukom-men lassen, ohne jedoch das Wie und durch Wen genauer anzugeben; meldetsich nun der Besteller am Verfalltage, bei dem von ihm vorgeschlagenen Hausezur Empfangnahme vergebens, weil der Committent die Papiere an ein an-deres Haus gesandt zu haben vorgibt ober auch wirklich beweist, so kann jenendoch der Vorwurf der verzögerten Entgegennahme nicht treffen, sonder» diedaraus erwachsenden Nachtheile treffen einzig nur den Committenten, der,ganz gegen allen kaufmännischen Gebrauch, das ihm gemachte Anerbieten be-stimmt zu beantworten, oder die Anzeige, bei Wem die Papiere zu erhebenseien, unterließ. In solchen und andern ähnlichen Fällen thut der Käuferam besten, durch einen Notar wegen Nichtauslieferung der Papiere von Sei-ten-des Verkäufers protestiren zu lassen, und sodann, auf den Grund diesesProtestes, seine rechtlichen Ansprüche gegen den Lieferer geltend zu machen.Will der Commissionair die Papiere für eigene Rechnung behalten und derCommittent hat ein Verkaufs-Limito festgestellt, so kann Jener die Papieregeradezu übernehmen, ohne daß er nöthig hätte, in der Anzeige des festge-machten Schlusses sich als Käufer anzugeben; wäre hingegen vom Commit-tenten kein Limito fixirt, so muß der Commissionair den Committenten benach-richtigen, daß er selbst als Käufer auftreten wolle, wenn dieser die Papiere zudem und dem Preise zu begeben geneigt sei, oder wenigstens diese Fr age sichbeantworten lassen, ohne jene Anzeige zu machen; die Genehmigung desPreises von Seit.n des Committenten, dem es übrigens ganz gleich sein kann,wer die Papiere bekommt, wenn er nur Zahlung dafür erhält, überträgt als-dann das Eigenthum an den Papieren auf den bisherigen Commissionair, so-fern das Geschäft nicht zu den betagten gehört. Uebngens besteht noch auf