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Von den Staatspapieren.
Geschäftsmann Anstand, große Summen aufs Spiel zu setzen und verkaufteseine Loose lieber vor der Ziehung auf der Börse, wodurch aber, da sich Bege-ber genug fanden, der Tagespreis dieser Papiere bedeutend herabgedräcktwurde, so daß die Besitzer derselben oft nicht wußten, welches von den beidenUebeln, Verkaufen oder Mitspielen, das kleinste sein würde. In dieser allge-meinen Bedrangniß kam ein Hauptspeculant in solchen Loosen, der BanquierWolf Zacharias Werthheimber zu Frankfurt a, M„ auf die glücklicheIdee, mittelst einer zu errichtenden Afsecuranz, die drohende Gefahr abzuwen-den, und dadurch nicht nur die Papiere wieder auf ihren früheren hohen Ta-gespreis zu bringen, sondern, da man nun mit größerer Sicherheit daraufspeculiren konnte, diesen auch wohl noch mehr zu heben. Er, oder vielmehrseine Committenten, machten sich damals gegen Zahlung einer Versicherungs-prämie von 1^ Procent verbindlich, die ihnen aufgegebenen und genau bezeich-neten Loose der Oesterreichisch-Rothschiidschen Anleihe dergestalt zu versichern,daß jede in einer in Rede stehenden Verloosung herauskommende Nummer aufVerlangen des Vorzeigers gegen eine andere noch liegende umgetauscht wer-den solle. Die Besitzer solcher Loose strömten nun von allen Seiten herzu, umsich durch eine so geringe Assecuranzauslage sicher zu stellen; allein auch derVersicherer hatte dadurch einen bedeutenden Gewinn, indem er starke Betragevon Affecuranzgeldern einzog und sich den Preis jener Loose, die er nach er-folgter Ziehung umtausche» mußte, dadurch hoch stellte. Bald wurden dieseVersicherungen nun auch auf anderen Börseplatzen, namentlich in Wien, Leip-zig und auch in Paris üblich, und zwar nicht mehr allein auf Lotterie-Anleihe-Loose, die an Spielwerth mit jedem Jahrs zunehmen, sondern auch bei ande-ren Papieren, die zur Zeit ihrer anderweiten Abtragung auf der Börse über1 >ni'i stehen und daher durch Rückzahlung ihres Nennwerthes Schaden befürch-ten lassen. Das Affecuriren der Loose ist bei allen Versicherern, seinem We-sen nach, völlig gleich ; dieser verpflichtet sich gegen Erstattung einer Prämie,die sich nach der Lotterie-Anleihe und den damit verbundenen Umstanden rich-tet, die vom versicherten Looseigenthümer bezeichneten, in einer bestimmtenZiehung herauskommenden Loose, gegen andere noch nicht herausgekommeneauf Verlangen des Inhabers umzutauschen, worüber er eine Original-Pro-messe ausstellt, in welcher er diese Verbindlichkeit zusagt, solche gewöhnlichdurch einen fir bestimmten Tag begrenzt, und die richtige Zahlung der Assecu-ranzpramie bescheinigt. Der Umtausch wird natürlich nur dany verlangt,wenn die Loose mit einem, dem bestehenden Tagespreise nicht gleichkommen-den Betrage herausgekommen sind. Uebrigens kommt es auch bei diesen Ge-schäften öfters vor, daß die Contrahenten, statt des bedungenen Umtausches,sich hinterher bloß über die Differenz zwischen dem Werthe der herausgekom-menen und noch zurückgebliebenen Papiere berechnen,
VI. Verordnungen und Gebräuche, die sich auf Staats-papiere und den Handel mit denselben beziehen. '
In Betreff der Amortisation Verlorner oder sonst abhanden gekom-mener.
§. 52, Allgemeine Bemerkungen hierüber.
Die Amortisation, Löschung, Vertilgung eines Documents ist die öffent-