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Dritter Band.
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Von den Staatspapieren.

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lick bekannt gemachte gerichtliche Erklärung, daß alle aus diesem Documentehervorgehende Ansprüche von Seiten des Inhabers sowie alle Verpflichtungenvon Seiten des Ausstellers als nicht mehr bestehend zu betrachten seien. Wieeine solche Erklärung bei Gelegenheit eines jeden durch Zufall abhanden ge-kommenen Documents gefordert werden kann, damit nicht etwa ein dritter un-redlicher Besitzer Forderungen darauf begründen möge, zu denen er nicht be-rechtigt ist, so kann sie auch erfolgen, wenn Jemand aus dem Besitz einesStaatspapiers kam. Was nun solche Papiere, die aufNamen lauten, be-trifft, so unterliegt die gerichtliche Aussprechung ihrer Ungültigkeit eben so we- -nig einem Anstande, als wenn eine andere, auf den Namen des Inhabers aus-gestellte und verloren gegangene Schuldforderung außer Kraft gesetzt werdensoll. Die Staatskasse leistet bloß gegen Auslieferung dieser Papiere und derdazu gehörigen Jinsscheine an Denjenigen Zahlung, der entweder namentlichim Staatsschuldbuche aufgeführt ist, oder nachweisen kann, baß er durch vor-schriftsmäßige Cession zum Besitz derselben gelangt sei, und die öffentliche Un-gültigkeitserklärung wird bloß aus dem Grunde bekannt gemacht, weil sich derStaat vor der Gefahr der doppelten Zahlung schützen will. Anders verhältes sich jedoch bei den Papieren mi pvrteur, indem bei diesen schon der bloßeBesitz, ohne förmliche Cession, zu ihrer Geltendmachung bei der Staatskasse le-gitimirt, ihr Inhaber, weil er sie in Handen bat, im Verkehr als vermuth-licher rechtlicher Besitzer auftritt, und diese Verhältnisse eben so gut bei allenNachfolgern des ersten Erwerbers wie bei ihm selbst stattfinden. Es ist da-her erforderlich, daß Derjenige, welcher die Amortisation vernichteter oder sonstabhanden gekommener Papiere au porteur gerichtlich nachsucht, vorher ge-nügend darthue, daß er das nicht mehr vorhandene Papier bis zu der Zeit sei-nes Abhandenkommens wirklich besessen oder doch auf dessen Besitz ein unbe-strittenes Recht gehabt habe, welches er durch Hanbelsbächer, Geschäftsbriefe,Prämie-Heuerbriefe, Assecuranzscheine, Zeugen und sonst zu bescheinigen sucht,auch eine möglichst genaue und vollständige Bezeichnung der Papiere, nachderen Litern, Nummer, Datum und Betrag, zu den Acten gibt, worauf dasbetreffende Gericht eine Edictalladung an die unbekannten Besitzer der frag-lichen Papiere erlaßt und sie auffordert, binnen einer gewissen Zeit solche imOriginal vorzulegen, mit der Verwarnung, daß, wenn dieses nicht geschehe-sie mit ihren ferneren Ansprächen nicht mehr gehört und die Papiere für gänz-lich ungültig und erloschen erklärt werden sollen. Hat sich nun bis zum Ab-lauf des angesetzten Termins Niemand gemeldet und die Edictalladung istförmlich zu den Akten bescheinigt, so wird die Amortisation förmlich erkannt,dieses Erkenntniß ebenfalls öffentlich bekannt gemacht und eine Zeit festgesetzt,binnen welcher es rechtskräftig wird, nach deren Verlauf alsdann Derjenige,welcher den Antrag gemacht hat, ein neues Staatspapier und auch die Zah-lung der seit dem Verlust des alten fällig gewordenen Summen verlangenkann. Solches ist das allgemein übliche Verfahren, von dem aber die inmanchen Staaten bestehenden Verordnungen und Gesetze hin und wieder ab-weichen, und es sollen daher hier einige Gebrauche mitgetheilt werden.

§- b3. Vorschriften darüber, in Baiern und in Frankfurt.

In Baiern ist die Amortisation von Staatspapieren su porteur nurdann zulässig, wenn diese nicht mehr auf den Inhaber lauten, also kann ei-gentlich bei ihnen, als solche betrachtet, gar keine Amortisation stattfinden;