Band 
Dritter Band.
Seite
188
JPEG-Download
 

188

Von den Staatspapieren.

es bleibt vielmehr dem Eigenthümer Verlorner oder sonst abhanden gekomme-ner Papiere nii por-teur bloß freigestellt, sie von dem auf ihn unmittelbarfolgenden unredlichen Besitzer zu vindiciren (als Eigenthum zurückzufordern).Kann der bisherige Besitzer die g ä n z lich e Vernichtung des Papiers hin-reichend bescheinigen, so wird freilich die Stellung der Staatscafse gegen ihnwesentlich anders, als in den übrigen deutschen Ländern.

In Frankfurt wird die, auf zufälliges Abhandenkommen einer snxortenr lautenden Frankfurter Obligation, nachgesuchte Vorladung des un-bekannten Besitzers, unter der Verwarnung, daß im Falle seines Nichterschei-nens die Amortisation erfolgen solle, stets zurückgewiesen, und nur dann zuge-lassen, wenn der letzte Besitzer deren völlige Vernichtung so darthun kann, daßsich das städtische ^.ernrinm offenbar mit dessen Schaden bereichern würde,sofern es einen solchen Ungläcksfall für sich benutzen und die vernichtete Obli-gation sammt Zinsen zur Einlösungszeit nicht auszahlen wollte. Will alsoJemand die Amortisation einer nu portenr gestellten Frankfurter Obligationbewirken, so muß er beweisen, daß diese durch einen Zufall wirklich ver-nichtet ist, worauf die Amortisation erkannt und dem Nachsucher derselben,von dem-Ivrnrin, eine der vertilgten gleichlautende verzinsliche geschrie-ben e O bligation zugestellt, daß solches aber geschehen, in dem Frankfurter Zn-telligenzblatte und den Zeitungen bekannt gemacht wird.

§. S4. Deßhalb bestehendes Verfahren in Hannover.

Wer daselbst die gerichtliche Mortisication vernichteter oder sonst abhan-den gekommener landschaftlichen Obligationen bewirken will, muß zuvor «ineBescheinigung des Schatzcollegiums beibringen, daß die fraglichen Papiere eineanerkannte, und weder bezahlte noch sonst erloschene Staatsschuld betreffen,sowie die Art und Weise der Vernichtung oder^es Abhandenkommens, inso-fern solche sich nachweisen läßt, ebenfalls dargethan werden muß. Fernerwird, bei Obligationen auf Namen, eine Bescheinigung des Schatzcollegiumserfordert, daß der Antragende, oder Derjenige, der ihm das'Eigenlhumsrechtauf die Obligation abgetreten hat, sich als letzter Eigenthümer derselben legi-timirt und als solcher die zuletzt bezahlten Zinsen davon erhoben habe, bei Pa-pieren nn pnrteur aber, deren möglichst genaue und vollständige Bezeichnungderselben, und eine Bescheinigung des letzten Besitzes oder doch der Berechti-gung dazu. In der hierauf erfolgenden Edictalladung wird bei Obligationenauf Namen eine Frist von L Monaten, bei denen auf Inhaber eine von 1Jahre, zur Anmeldung anberaumt, und erstere Smal, mit jedesmaliger Zwi-schenzeit eines Monats, letztere aber eben so oft mit Awischenräumen vo» 4Monaten in in- und ausländischen Blättern bekannt gemacht, auch an der Ge-richtsstellc angeschlagen und dem Schatzcollegio mitgetheilt, welches hierauf jedeZahlung auf die darin bemerkten Papiere einstellt, und die Vorladung bei ei-ner oder mehren Jinsenzahlungskaffen anschlagen läßt. Das alsdann erfol-gende Erkenntniß wird bei Obligationen auf Namen 6 Wochen nach dem Pu-blicationstage rechtskräftig; bei Jinsfcheinen, gleichviel ob diese allein odermit der Obligation mortificirt werden, sowie bei anderen zu einer bestimmtenZeit zahlbaren Obligationen, jedesmal zwei Jahre nach Verfallzeit derselben,und bei Papieren nu porteur zwei Jahre nach dem Verfalltage des letztenvor Publication des Erkenntnisses ausgegebenen Ainsscheins. Wäre aber beiden letztgenannten drei Papierarten das Erkenntniß nicht volle 6 Wochen vor