Band 
Dritter Band.
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Von den Staatspapieren.

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Ablauf der gedachten zwei Jahre, oder erst nach ihrem Ablaufe publicirt, erstü Wochen nach diesem Publicationstagc. Wenn sich vor Eintritt der Rechts-kraft Jemand als Eigner oder Inhaber der als abhanden gekommen bekanntgemachten Papiere meldet, so tritt das gewöhnliche Verfahren über das bessereRecht zwischen Diesem und Jenem, welcher den Antrag machte, ein, und dashierzu competente Gericht deS Anmelders erkennt dann auch über die Fort-dauer oder Aufhebung des erlassenen Aahlungsverbotes. Wenn aber das Mor-tisications-Erkenntniß rechtskräftig geworden ist, so kann der Betheiligte aufErthcilung einer neuen Obligation und auf Zahlung der fällig gewordenenSummen Anspruch machen, und es können alsdann aus den amortisirten Pa-pieren keine weiteren Anspräche an die Landeskasse gemacht werden. Außerdiesem gerichtlichen Verfahren kann Derjenige, der eine Obligation verlorenhat, auch bei dem Schatzcollegio um Beihülfe zu ihrer Wiedererlangung nach-suchen, welches dann sofort jede Zahlung darauf einstellt und sie, im Falle ih-res Vorkommens, anhält, bis der Ansuchen, der davon in Kenntniß gesetztwird, die gerichtliche Verfügung darüber bewirken kann, welches jedoch binnenk Wochen, vom Tage der ihm gewordenen Anzeige an, geschehen muß, widri-genfalls die Obligation dem Worzeiger zurückgegeben und Zahlung darauf ge-leistet wird. Das Schatzcollegium muß alljährlich ein vollständiges Verzeich-niß aller in dem Jahre mortisicirten, oder zur gerichtlichen Mortiflcation undsonst als verloren angemeldeten Obligationen, in allen Jntelligenzblättern desKönigreichs öffentlich bekannt machen.

§. sä. Kurhessische Verordnung darüber.

Wer in Kurhessen die Amortisation einer inländischen, auf den Inha-ber lautenden Obligation nachsucht, muß deren ohne seinen Willen erfolgte^Vernichtung oder Abhandenkommen, auch daß er wahrend des lausenden odervergangenen Jahres die betreffende, genau zu bezeichnende Obligation wirklichbesessen, oder wenigstens ein Recht auf ihren Besitz gehabt habe, so gut alssolches immer möglich ist, nachweisen, und außerdem sowohl die Art undWeise, wie er darum gekommen, sowie die Angabe, daß ihm deren jetziger Be-sitzer unbekannt sei, eidlich erhärten; er reicht die hierüber ihm gerichtlich er-theilte Bescheinigung bei der betreffende» Kasse ein, und von dieser wirb dennächsten beiden öffentlichen Bekanntmachungen über die stattgehabte öffentlicheVerloosung der Obligationen oder über den Rechnungsabschluß eine Aufforde-rung an den etwaigen Inhaber beigefügt, sich damit binnen einer Smonat-licher Frist, von der zweiten Aufforderung an, zu melden. Erfolgt diese Mel-dung nicht, so erhält der Reclamant auf Verlangen einen Duplicatschein, ohneAinsscheine, von der Form der Original Obligationen abweichend, und mitdem ausdrücklichen Vorbehalte, daß jede Zahlung von Capital und Zinsen erstbinnen 2 Jahren nach Verfall des Scheins an dessen Inhaber erfolge, wennnicht bis dahin der betreffende ginsschein oder die Obligation selbst zur Zah-lung vorgezeigt werde. Doch hindert die bloße Vorzeigung der Zinsscheinedurch einen Dritten innerhalb der gedachten Frist die Ausfertigung des Du-plicats nur dann, wenn daraus die Unwahrheit der zu dessen Erhalten gesche-henen Angaben hervorgeht. Erfolgt inzwischen die Vorzeigung der Origi-nalobligation, so wird kein Duplicat gegeben, sondernder Reclamant von demVorfalle benachrichtigt, welcher, wenn er bereits ein Duplicat erhielt, solcheswieder ausliefern muß. Für gänzlich vernichtete oder Verlorne Ainsscheine

Ilk. 9