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Dritter Band.
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Von den Staatspapieren.

wird kein Duplicat gegeben; doch kann der Inhaber einer Staatsobligation,dem die dazu gehörigen Jinsscheine weggekommen sind, deren Betrag auf denGrund seiner Obligation erheben, wenn nämlich die ginsscheine binnen 2Jahren seit ihrem Werfall nicht zur Auszahlung vorkommen.

§. 58. Amortisations-Verfahren in Oesterreich.

Staatspapiere su porteuv können nur dann amortisirt werden, wennsich binnen einer mehrjährigen Frist, welche gerichtlich anberaumt und öffent-lich bekannt gemacht wird, kein Besitzer derselben gemeldet hat, indem, vorAblauf derselben jeder Ueberbringer als ihr Eigenthümer angesehenund behandelt wird. Eine Verordnung vom 18. August 1817 fordert aus-drücklich zu dem Eintreten der Amortisation gänzlichen Verlust oder zufälligeVernichtung des Papiers, mithin bleibt der dritte redliche Besitzer desselbenvöllig gesichert. Bei einem Gesuch um Amortisation Verlorner oder entwen-deter, auf den Inhaber gestellter Papiere oder Ainsscheine fremder Anleihen,wird deren Borzeiger ebenfalls als Eigenthümer angesehen; werden solchePapiere jedoch nicht auf Verfall präsentirt, so soll dem ersten Eigenthümerdas Mittel bleiben, daß die Wechselhäuser, bei welchen die Anleihen gemachtwurden, auf die, bei den Gerichten ihres Domicils, über solche Papiere aus-gewirkten Amortisations-Erkenntniffe insofern Rücksicht nehmen, daß die Zah-lung an den, der sie bewirkte, nach Verlauf von 1 Jahr 8 Wochen und z Ta-gen jedoch nur dann geleistet werde, wenn bis dahin Niemand das fraglichePapier vorgezeigt hat; geschieht solches aber, so bleibt das Erkenntniß ohneWirkung und der Vorzeiger erhält die Zahlung darauf. Die Amortisation derVsloii8 österreichischer Staatspapiere kann nur bei dem Nieder-Oesterreichi-schen Landrechte nachgesucht werden, und zwar beraumt dieses, wenn der Re-clamant die Originalobligation besitzt und dem Gerichte vorzeigt, oder dochdie. Bewilligung ihres Besitzers zur Amortisation des laloiis gehörig nach-weist, hierzu eine Frist von 1 Jahre 6 Wochen 3 Tagen, in allen andern Fäl-len aber von 3 Jahren, jedesmal vom Verfalltage des letzten, mit dem inVerlust gerathenen lalow ausgegebenen Zinsscheines an gerechnet. Wirddie Amortisation erst nach Verfall des letzten Zinsscheins nachgesucht, und der'Isston ist zu Erlangung neuer Zinsscheine bis dahin noch nicht zur Kasse ge-bracht, so laust die oben gedachte Amortisationsfrist vom Tage der Edicts-ausfertigung an.

Der Eigenthümer oder rechtsgültige Assignateur einer Verlornen Jnscrip-tion auf den Monte des Lombardisch-Venetianischen Königreichs kann Einstel-lung der Zahlung wahrend des Laufs des Amortisationsverfahrens verlangen,um einer widerrechtlichen Erhebung des Rentenbetrages auf so lange vorzu-beugen; die außergerichtlich zugestandene Zahlungseinstellung verliert jedochschon nach Ablauf eines Monats ihre Wirksamkeit, wenn nicht bis dahin demMonte diejenige gerichtliche Verordnung zukommt, durch welche diese Einstel-lung in Kraft bleibt; auch vertritt die vom Eigenthümer oder dessen Proku-risten bei der Präfcctur des Monte eingeholte Bestätigung der Existenz oderdes Standes der Renten in keinem Falle die Stelle Verlorner Rentenurkunden,sondern die Erneuerung derselben ist von der Verhandlung und dem darauffolgenden Amortisationserkenntniffe abhängig. Letzteres erläßt das Civiltri-bunal erster Instanz zu Mailand auf die Bestätigung der Existenz der Rentevon der Präfectur des Monte,