Von den Staatspapieryi.
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§. 57. Verhalten und Verfahren bei Verlornen oder ver-nichteten Staatspapieren in Preußen.
Wer in Preußen das Schatzministerium von der Vernichtung einesStaatspapieres so überzeugen kann, daß dasselbe nie wieder zum Vorscheinkommen werde, erhalt dafür ohne Weiteres einen Staatsschuldschein von glei-chem Werthe. Ist hingegen ein Papier au portenr abhanden gekommen,ohne daß die Art und Weise bekannt ist, so wird dieses Abhandenkommen derObligation nebst deren Beschreibung und Nennung des Reclamanten öffentlichangezeigt, hierauf S Zinszahlungstermine gewartet, und, wenn bis zu derenVerlaus Niemand das Papier prasentirt, ergeht eine Edictalladung an denetwaigen Inhaber bis zum 8ten Ainszahlungstsrmine, bei Vermeidung derAmortisation sich damit zu melden, 4mal in den Zeitungen und öffentlichenBlattern derjenigen Provinz, in welcher sich der Verlust ereignete, eben so oftin den Berliner Jntelligenzblattern, 2mal in den öffentlichen Blattern der be-nachbarten Landesprovinzen und einmal in einer auswärtigen Zeitung, derge-stalt, daß von dem Zeitpunkte der letzten Bekanntmachung an, bis zum achtenAinstermine, ein Kwischenraum von wenigstens 3 Monaten bleibt; auch wirddiese Vorladung bei dem Oberlandesgericht der Provinz und in allen Gerich-ten Ses Orts, wo, oder in dessen Nähe, das Abhandenkommen angeblich ge-schehen ist, öffentlich angeschlagen. Ist nun der Staatsfchuldschein überallnicht zum Vorschein gekommen, so erfolgt das Amvrtisativns-Erkenntniß,welches an der Gerichtsstelle angeschlagen, und, wenn sich binnen 4 WochenNiemand dagegen meldet, rechtskräftig wird. Daß solches geschehen sei, wirdhierauf durch die Zeitungen und Jntelligenzblatter der betreffenden Provinzbekannt gemacht und dem Reclamanten eine neue Obligation oder ein neuerPfandbrief ausgefertigt. Wegen Verlorner oder vernichteter Ainscouponsvon Gtaatsschuldscheinen ist ein öffentliches Aufgebot und gerichtliches Amorti-sationsverfahren überall nicht zulässig, auch eben so wenig eine Klage aufZustellung anderer Coupons an die Stelle der vernichteten ober Verlornen.Ueberzeugt sich jedoch das Schatzministerium aus den von dem letzten Inhabergeführten Beweisen, baß der Verlust der Ainscoupons auf solche Weise erfolgtsei, daß sie nicht wieder zum Vorschein kommen können, so werden an derenStelle dem Betheiligten andere Coupons ausgehändigt; doch hängt solches le-diglich von der Beurtheilung des Schatzministeriums ab. Hinsichtlich derSächsischen Central-Steuer-Obligationen und Ainscoupons gilt das bisher Ge-sagte mit der Ausnahme, daß das Aufgebot derselben außer der betreffendenProvinz auch vom Oberlandesgericht zu Naumburg erfolgt, und statt der Be-kanntmachung in den Jntelligenzblattern geschieht diese in dem MerseburgerAmtsblatts. Nach der Verordnung vom 3. Mai 1828 bedarf es bei demAufgebot der Staats- und Prvvinzial-Schuldscheine, wie deren Ainsschcine,der vorläufigen Bekanntmachung, die im Eingänge erwähnt ist, dann nicht,wenn diese Papiere entweder nieAinsscheine hatten, oder zu einem Theile derStaatsschuld gehören, der bereits abgelegt, oder bei dem die Ausfertigungneuer Jinsscheme eingestellt ist; vielmehr erfolgt sofort das gerichtliche Aufge-bot, das Erkenntniß aber erst nach Beibringung zweier Zeugnisse, daß die For-derung aus dem vermißten Staatspapiere im Buche noch offen stehe und daßes innerhalb 12 Monaten nicht prasentirt sei. Bei Staatsschuldscheinen gehtdas gerichtliche Aufgebot von demjenigen Obergericht aus, in dessen Bezirk die