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Bon den Staatspaprcren,
Schulbcn-Verwaltungs Behörde, auf deren Etat die mit dem aufzubietendenPapiere verbriefte Schuld sich befindet, ihren Sitz hat; bei Domanen-Pfand-briefen und andern in die Hyporhekenbücher eingetragenen Staatsschuldpaxie-ren aber von dem Gericht, in dessen Bezirk das verpfändete Gut belegen ist.Am die Stelle der gerichtlich amortisirten Obligationen werden auch keine neuenmehr ausgefertigt, wenn die Verbriefung desjenigen Theils der Staatsschuld,zu dem die amortisirten gehören, bereits geschlossen ist, statt dessen wird einAnerkenntnis der Schuldenverwaltungs-Bchörde, auf deren Etat die Schuldsteht, der von ihr beglaubigten Abschrift der mit dem Rechtskrasts-Altcste «er-sehenen Ausfertigung des Amortisations-Erkenntniffes, wovon das Originalbei ihren Acten bleibt, beigefügt, und dieses Anerkenntnis verpflichtet jeneBehörde eben so gut, wie das amorlisirte Papier, Zu mehrer Sicherheit desVerkehrs mit Staatsschuldfcheinen macht die Königl, Controls der Staatspa-piere zu Berlin von Jahr zu Jahr die aufgerufenen und amortisirten StaatS-papiere durch amtliche Listen bekannt, welche zu Jedermanns Kenntniß aufallen Börsen öffentlich ausgehängt werden,
§. 58. Verfahren im Königreich Sachsen,
Sind Obligationen und deren Zinsscheine so abhanden gekommen, daßderen Vernichtung völlig bewiesen werden kann, so ist ihre Amortisation ohneAnstand zulässig; kann indeß der Betheiligte diese völlige Vernichtung nurmit einiger Wahrscheinlichkeit darthun, so muß er den Erganzungseid schwö-ren, wenn nicht besondere Gründe zu der Eidesverweigerung vorhanden sind,worauf die Edictal-Citation eben so wie im ersten Falle erlassen und das Amor-tisations-Verfahren weiter verfolgt wird. Wenn aber die Vernichtung nichteinmal /mit Wahrscheinlichkeit dargethan werden kann, so wird vorerst dieWerjährungszeit abgewartet, worauf alsdann die Edictalien erlassen werden;die Verjährung rechnet man daselbst von der Zeit an, wo sich» außer dem In-teressenten, Niemand zu Erhebung der Zinsen des fraglichen Documents ge-meldet hat. Es kann daher bei bloßem Verluste eines Staatspapieres eherkein Amortisationsverfahren eröffnet werden, bis nicht die Verjährungsfristvöllig abgelaufen ist.
L, Die Bindl'mtl'on betreffend,
§, 59. Allgemeine Regeln darüber.
Was die auf Namen lautenden Staatspapiere betrifft, so kann ihrerVindication nichts entgegen stehen, weil der Staat nur Denjenigen als seinenGläubiger ansieht und anerkennt, auf dessen Namen die Obligation imStartsschuldbuche eingetragen ist, oder welcher als wirklicher Cessionair die-selbe in Händen hat, mithin kann sie der Eigenthümer ohne Anstand von je-dem nichtberechtigten Besitzer zurückfordern. Anders aber verhält es sich mitStaatspapieren auf den Inhaber gestellt;, diese können durch bloße Uebcrgabccedirt werden, weil der Staat bei deren "Verausgabung den Ankauf derselbeneinem Jeden frei gestellt und den Handel damit gestattet hat, mithin sie zu ei-ner Waare geworden sind, welcher Niemand ansehen kann, ob sie der Ver-käufer rechtmäßig oder widerrechtlich erworben habe. Es steht also sowohlihre Ausfertigung au porteur, als die ihnen im Verkehr beiwohnende Ver-muthung für den zeitigen Besitzer derselben ihrer Vindication entgegen. Esgibt -zwar Ausnahmen, die solche zulassen, wenn nämlich der Eigenthümer