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Dritter Band.
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Von den Staatspapierm.

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eines au xorteur lautenden Staatspapiers gegen seinen unmittelbarenNachbesitzer des Papiers, der diesen Besitz nur als Commissionair, Depositar»,Pfandglaubiger u. s. w. erworben hat, einschreitet und dabei sein Eigenthums?recht, die genaue Beschaffenheit des Papiers und jenes Rechtsverhältniß, sowie auch, daß der dritte Besitzer widerrechtlich dazu gelangt sei, nachweisenkann. In allen andern Fallen aber würde durch die Zulässigkeit der Bindica-tionsklage alle Sicherheit und Lebendigkeit des Verkehrs untergraben werden,und dieser sich bald nur auf die reicheren Börsenmanner beschranken, weil jederminder Begüterte Bedenken tragen würde, fernerhin Staatspapiere zu kaufen,deren Besitz ihm nicht hinlänglich gesichert wäre.

§. bO. Besondere, deßhalb bestehende Gesetze.

In Baiern ist die Vindicationsklage gegen den dritten Besitzer in gu-tem Glauben nicht zulässig, sondern der Eigenthümer verloren gegangener oderentwendeter Staatspapiere kann nur gegen den unmittelbar auf ihn folgenden,unredlichen Besitzer «indiciren.

In Frankfurt ist die Vindication gegen den dritten Besitzer zulässig,wenn dieser ein unredlicher ist; befindet sich der dritte Besitzer jedoch ingutem Glauben, so kann keine Vindicationsklage gegen ihn stattfinden, son-dern der Kläger muß sich wegen des erlittenen Verlustes an den halten, anwelchen die Papiere zunächst und unmittelbar aus seinen Handen gelangt sind.Kann aber der Kläger erweisen, daß der dritte redliche Besitzer die dem erste-ren abbanden gekommenen Papiere ohne alle Ursach, z. B. nicht als Beloh-nung für geleistete Dienste und so u ne n t g e lt li ch an sich gebracht habe, daßer sich mit des Klägers Schaden bereichern würde, so ist auch der dritte red-liche Besitzer schuldig, sich auf die Vindicationsklage einzulassen.

In Hannover wird der Besitz einer Original-Urkunde, aller, auf denInhaber lautenden Obligationen, welche nicht eingeschrieben sind, sowie allerlandschaftliche» Zins Coupons als völlig genügend zur Legitimation Dessenangesehen, der sie in Handen hat; Virzdication einer solchen Verschreibung kanndaher nur gegen Denjenigen stattfinden, welcher sie erweislich in bösem Glau-ben erworben hat.

In Kurhessen kann, nachher Verordnung vom 18. Dec. 182S, Der-jenige, welcher eine auf den Inhaber lautende Obligation und deren Jinscou-pons, im Falle er sie wirklich besaß, verloren, oder auf den noch zu erlangen-den wirklichen Besitz Anspruch hat, ein dingliches Recht nur in dem Falle gel-tend machen, wenn der Inhaber selbst oder dessen Erblasser, von welchem erden Besitz ableitet, zur Zeit deS Erwerbes von dem, einem Dritten zustehen-den oder durch Denselben in Anspruch genommenen Rechte Kenntniß hatte,und wußte, daß er dieselben sich zuzueignen nicht befugt sei, überhaupt sich inbösem Glauben befand. Weist der Kläger nach, daß er ohne sein Zuthun denBesitz der Schuldverschreibung verlor oder ein Recht auf dessen ErlangungHabs, so muß das Gericht auf dessen Antrag den Inhaber anhalten, den Titelseines Besitzes genau anzugeben, und insbesondere Denjenigen namhaft ma-chen, von welchem er den Besitz herleitet, oder eidlich zu erhärten, daß und auswelcher Ursach er letzteres zu thun außer Stande sei. Auch kann zur Sicher-stellung des Klägers, welcher den vorerwähnten Beweis geliefert hat, noch diegerichtliche Hinterlegung der Obligation nebst Zinscoupons bis zu ausgemach-ter Sache erkannt werden.