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Dritter Band.
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Von den Staatspapierm.

In Oesterreich kann nur bann gegen den dritte» Besitzer auf den In-haber lautender Staatspapiere geklagt werden, wenn solche Umstände vor-handen sind, aus denen der Kläger sein Eigenthumsrecht beweisen kann, derBeklagte aber wissen mußte, daß er nicht berechtigt war, stcss die Papiere an-zueignen; mithin ist auch hier gegen den dritten redlichen Besitzer keineVindication zulässig.

In Preußen ist die Vindication von Staatspapieren auf den Inhabergegen den dritten redlichen Besitzer, mit Ausnahme, daß er sie unentgeltlich be-kommen hatte, ebenfalls zulässig, und ist die öffentliche Bekanntmachung desVerlustes oder der Entwendung der Papiere noch nicht hinreichend, Denjeni-gen, welcher sie vorher oder nachher an sich bringt, als unredlichen Be-sitzer darzustellen, sondern der Eigenthümer muß auch der Besitzer überführenkönnen, daß dieser zur Zeit des Erwerbes von der Bekanntmachung Kenntnißgehabt habe.

In Sachsen besteht ebenfalls das Verbot der Vindication gegen denredlichen dritten Besitzer, und der frühere Besitzer, dem etwa Staatspapiereentwendet sind, knnn bloß gegen den Dieb und gegen die Theilnehmer amDiebstahle oder der Veruntreuung klagbar werden. Deßhalb wird in Sach-sen unbedingt gegen die Vindication aus der Hand jenes Besitzers gerichtlichgesprochen, namenllich auch in Hinsicht der neueren Staatspapiere, soweit keinebesonderen Prohibitivgesetze deßhalb bestehen; ebenso auch hinsichtlich der gang-baren fremden Papiere, z, B, der seit 181S auf Preußen übergegangenen vor-mals sächsischen Papiere.

Andere Rechte hingegen, namentlich das Hamburgische und Lübecki-sche, gestatten die Vindication der Verlornen, gestohlnen und geraubten Pa-piere, überhaupt aller solcher, die gegen den Willen des Eigenthämers ausdessen Gewahrsam gekommen sind.

6. Verjährung der Staatspapiere und Zmsscheine.

§, 61. Deßfallsige Bemerkungen und Verordnungen,

Was die Verjährung von Staatspapieren und deren Ainsscheinen be-trifft, so fragt es sich zuvor, ob die Papiere einen bestimmten Verfalltag ha-ben oder nicht? in beiden Fallen ist zwar die Verjährung möglich, aber derenAnfang verschieden. Wenn die Papiere einen bestimmten Verfalltag haben,so fangt mit dem Eintritt desselben die Verjährung bei ihnen an zu laufen;haben sie aber keinen solchen, so fängt die Verjährung erst von da an, wo derStaat eine gehörige Kündigung mittelst Vorladung ergehen läßt, wobei je-doch vorausgesetzt wird, daß alle Inhaber solcher Papiere auch von der Edic-talladung Kenntniß zu erlangen, oder ihre Forderungen anzubringen im Standewaren ; widrigenfalls denen, wo dieses nicht der Fall war, die Wiedereinsetzungin den vorigen Stand von Rechtswegen gebührt.

In Baden verjährt das Forderungsrecht der auf Inhaber gestelltenStaatspapiere, welche mit Coupons versehen sind, in 5 Jahren, von dem Tagean, wo der letzte der beigegebenen Coupons fällig geworden ist; dasselbe giltauch bei erfolgter Aufkündigung oder Verloosung solcher Papiere,, BeiStaatspapieren ohne Coupons in 10 Jahren von dem Tage an, wo die Til-gungskaffe zu zahlen schuldig ist, doch soll die Verjährungsfrist 5 Jahr, vomletzten planmäßigen Termin der Anleihe gerechnet, nie überschreiten. Förde,