Von den Staatspapieren. 19S
rungen für Zins- und Renten-Coupons verjähren binnen 3 Jahren vom Ver-falltage an.
In Baiern sollen nach einer Verordnung vom II. September 1825alle Forderungen an die Staatsschuldentilgungskaffen, an Capital, Zinsen,Prämien oder Lotteriegewinnen, nach Ablauf dreier Jahre, seit deren Verfall,zum Besten dieser Kassen erlöschen; doch müssen diese spätestens S Monate vorVerlauf dieser 3 Jahre deßhalb eine Bekanntmachung erlassen.
In Frankreich werden alle über 5 Jahr alte Renten der 5 K 6c>nso-lillös für erloschen angesehen; ,Zinsen von Leibrenten verjähren, wenn sie dreihinter einander folgende Jahre seit dem Verfalltage des letzten Viertel- oderHalbjahres nicht eingefordert wurden, doch wird dem Rentner die Wiederein-setzung zuerkannt, sobald bescheinigt wird, daß er noch lebt.
In Hannover bekommen Inhaber von I vo Thlr. Loosen, auf welcheGewinne gefallen, und diese binnen zwei Fahren, vom l. Febr. nach der jedes-maligen Ziehung an gerechnet, in welcher sie herausgekommen sind, nicht ab-gefordert wurden, nicht mehr als den Einlagebetrag. Alle diejenigen, welchebinnen zwei nach dem auf den I. Februar 1837 angesetzten letzten Rückzah-lungstermine folgenden Jahren nicht präsentirt werden, sind völlig verfallenund kann späterhin kein Anspruch mehr darauf begründet werden.
In Oesterreich erlöschen alle Forderungen aus Staatspapieren undderen Zinsen seit dem I. Januar 1812 erst nach der Verjährungszeit von SOJahren.
In Preußen werden Zinsen von Staatsschuld-Dccumenten, welche 4Jahr lang nicht eingezogen sind, nach Ablauf dieser Frist nicht weiter ausge-zahlt, sondern als erloschen dem Tilgungsfonds überwiesen, gleichviel zu wel-cher Gattung von Staatsschulden das Capital gehört und ob darüber Zins-coupons ausgefertigt sind oder, nicht. Es verfallen daher mit dem Eintrittseines jeden neuen Zins-Zahlungs-Lermins immer wieder vom Reuen die seit4 Fahren nicht abgehobenen Zinsen und können die Interessenten späterhinauf keine Weise einen Anspruch deßhalb begründen.
In Sa chsen verjähren hie Capitalien der Staatspapiere nach 10 Jah-ren, die Zinsscheine in 3 Jahre», wobei die Einstellung der Zahlung nicht ein-gerechnet wirb. Bei den ehemaligen Königlich Sächsischen Papieren, die durchUebereinkunft auf Sachsen Weimar übergegangen sind, ist die Verjährung derBerschreibungen auf I g und die der Jinsscheine auf 4 Jahre bestimmt. Sonstgilt zum Borlheil der Staatskasse für Verjährung fälliger Capitalzahlungendie gemeine sächsische Frist von 31 Jahren s Wochen und z Lagen.
In andern Staaten ist zwar über Verjährung der Staatsobligationenund ihrer Zinsscheine Nichts bestimmt, doch ist in anderer Beziehung auf sol-che Fälle vorgesorgt, wo Staatsglaubiger die zur Ablage gekommenen Capi-talien oder Zinsen in einem bestimmten Zeiträume nicht erheben. So müssenz. B, im Hessen-Darmstädtischen die zur Rückzahlung durch Verlvosung ge-kommenen Capitalien 3 Monate nach beendigter Ziehung nebst bis dahin rück-ständigen Zinsen in Empfang genommen werden; unterbleibt dieses, so wirdes als eine Erklärung angesehen, daß der Eigenthümer das Capital gegen einProcent Zinsen weniger als bisher stehen lassen wolle. Lauten die Papierein solchen Fällen auf Inhaber, so bleiben sie unter den vorigen Verhältnis-en ferner stehen, d. h. sie tragen noch ebensoviel Zinsen als zuvor, das Capi-