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Won dm Staatspapieren.
tal erhält eine neue Nummer im Verloosungsbuche und nimmt an den künf-tigen Verloosungen wieder Antheil.
v. Die Befugniß zum Handel mit Staatspapieren.
?. K2. Bemerkungen und Gesetze darüber.
Im Allgemeinen kann Jeder, der Lust und Vermögen dazu hat, Staats-papiere kaufen, weil dem Staate daran gelegen ist, sie unterzubringen, undnur Diejenigen sind von dieser Berechtigung ausgeschlossen, die überhaupt ver-tragsunfähig sind. Will man aber den Handel mit Staatspapieren als einkaufmännisches Unternehmen betrachten, das in der Regel auf der Börse undnur unter bestimmten Formen abgeschlossen wird, so würden bei dieser An-sicht nur wirkliche, als solche von der Obrigkeit bestätigte KaufleuteGeschäfte in Staatspapieren machen dürfen; da aber der Zutritt auf fast allenBörsen nicht nur den wirklichen Kaufleuten, sonötrn allen bei dem Han-delsgeschäft interessieren Personen gestattet ist, so müssen auch diese befugt sei»,mit Staatspapieren, als Waare betrachtet, Geschäfte machen zu können. Al-lein nicht allenthalben, sondern nur auf einigen Platzen besteht die Vorschrift,nur auf der Börse Geschälte in Staatspapieren abzuschließen; dahingegen anandern Orten es der Willkür der Interessenten überlassen bleibt, wo sie solchesthun wollen Demnach also läßt sich die Frage, wer zu Geschäften in Staats-papieren als fähig zu betrachten sei, unbedingt so beantworten: Jeder, demnicht durch ein ausdrückliches Gesetz ober richterliches Erkenntniß die freie Ver-fügung über seine Person und sein Vermögen untersagt ist. Was deßhalbbestehende gesetzliche Verfügungen betrifft, so wird in E ngl a nd Jeder alsStockjobber lStaatspapierhandler) angesehen, der Mitglied einer Stock-börse geworden ist; in Frankreich gilt das Gesetz, daß ein Jeder ohne Un-terschied, der ein Handelsgeschäft zum Behuf einer Speculation geschlossen hat,für dieses Geschäft und seine Folgen der Eompetenz des Handelsgerichts, ohneRücksicht auf seine sonstige Fähigkeit, unterliegt, auch bei Geschäften in Staats-papieren; in Madrid werden nur Kaufleute zum Staatspapierhandel gelas-sen, andere Privatleute aber nicht; in Oesterreich, wo alle Geschäfte inSkaatspapieren auf der Börse geschloffen werden müssen, ist Jeder börsefähig,mit Ausnahme der Bankerottirer, die sich mit ihren Gläubigern noch nicht ab-gefunden haben, der gerichtlich erklärten Verschwender, der Minderjährigenund der Frauenzimmer. In Preußen ist der Handel mit Staatspapieren,als Gewerbe, einem Jeden gestattet, der zu diesem Behuf einen Gewerbscheingelöst hat, dessen Erneuerung jährlich vom l. Januar anfängt und der Keinemverweigert wird, der durch ein Zeugniß seiner Ortsobrigkeit seine Unbeschol-tenheit darthut und die Steuer entrichtet; in Berlin ist jeder in die Corpora-tion der Kaufleute Aufgenommene dazu befugt, Geschäfte in Staatspapierenzu machen. Verbote in mehren Staaten, die den Staats-, besonders C as-senbeamten die Handelsgeschäftsbetreibung untersagen, erstrecken sich auchauf den Handel mit Staatspapieren; namentlich ist es den österreichischenStaatsdienern untersagt, Handel mit solchen Papieren zu treiben, die öster-reichischen Unterthanen gehören, doch bleibt ihnen unverwehrt? aus eigenemVermögen oder für ihre Familie Staatspapiere zu kaufen oder zu verkaufenund dieses Geschäft persönlich zu besorgen. DenSensalen ist burchgehendsuntersagt, in allen Handelsgegenständen, wobei sie als Vermittler auftreten,