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Dritter Band.
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Bon den Staatspapieren.

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für eigene Rechnung Geschäfte zu machen, es erstreckt sich daher dieses Verbotebenfalls auch auf Staatspapiere. Was die Gattungen von Staatspapie-ren betrifft, in welchen Geschäfte abzuschließen, den zu dem Handel mit densel-ben Befugten, gestattet ist, so steht solches in der Regel (mit wenigen Aus-nahmen, z. B. in Wien> den Geschäftsleuten in allen Arten derselben, sowohleinheimischen wie fremden frei, und der Tagespreis der letzter« wird auf denHauptplätzen gewöhnlich neben dem der inländischen notirt. Nur Stiftun-gen und Curatoren der Minderjährigen müssen sich auf den Kaufinländischer Staatspapiere beschränken.

17 Ueber den Schluß der Geschäfte in Staatspapieren.

§. SS. DieArtdesSchlusses.

Geschäfte in Slaatspapieren werden entweder zwischen den Interessentendirect oder durch Vermittelung der Sensale geschlossen. Obschon es anvielen Orten in eines Jeden freien Willen steht, ob er.sich dazu eines Sensals,Maklers bedienen oder sie selbst abschließen wolle, so gibt es doch wieder an-dere Plätze, wo die Zuziehung eines Sensals dabei ausdrücklich angeordnet ist,und auch an solchen Orten, wo die Gesetze nicht ausdrücklich es verlangen, hatdie Gewohnheit die Zuziehung der Sensale gebräuchlich gemacht. Vortheil-haft ist dieser Gebrauch in der Regel stets, weil die Sensale vermöge ihresGeschäftskreises die Kaufleute und Capitalisten, sowie die Geldsuchenden amOrte am besten kennen, und ihnen auch die Verhältnisse anderer Plätze von ei-niger Bedeutung bekannter als jedem Andern sind. Den stärksten Beweis aberfür den durch ihre Zuziehung entstehenden Nutzen geben die Regierungenselbst, weil sie sich ihrer bei den meisten Geld- und Papiergeschäften gewöhn-lich bedienen. Es wird daher nicht überflüssig sein, das Nähere ihrer Ver-hältnisse kennen zu lernen, nachdem bereits im ersten Theile Seite 97 ihrer imAllgemeinen Erwähnung geschehen ist.

§. 84. Bestellung der Makler oder Sensale.

In Amsterdam, so wie an mehren Plätzen Deutschlands, werden dieGensale nach Erfordern von dem Handelsstande vorgeschlagen und ohne Wei-teres von der.Obrigkeit bestätigt. Gewöhnlich sind sie einer gewissen jähr-lichen Abgabe, Gewerbsteuer, Patentsteuer, unterworfen, ohne deßhalb untersich eine Corporation zu bilden, wie dieses namentlich in Frankfurt a. M. derFall ist.

In Frankreich sind für die Geschäfte in Skaatspapieren aAsnn ,!o«IiuiiAe, Wechselagenten, bestellt; im Jahre 1795 zuerst für Paris und 1801für alle übrigen französischen Handelsplätze mit ausschließlicher Befugniß; diePariser Agenten haben sich in eine Compagnie, unter einem selbst gewähltenSyndicus und S Adjuncten, vereinigt. In älteren Zeiten war zur Anstellungderselben keine Prüfung ihrer Fähigkeiten erforderlich; seit 1781 aber wurdebedingt, daß jeder Bewerber wenigstens 5 Jahre in einem Handelshause, ineinem Comptoir der Bank oder bei einem Notar beschäftigt gewesen seinmußte, seit 1801 aber wurden 4 Jahre festgesetzt und zugleich bestimmt, daßwenn der Bewerber bei einem Notar gearbeitet hatte, dieser ein.Pariser seinmußte. Sollen Agenten bestellt werden, so ernennt das Handelsgericht zuParis 8 Banquiers und 8 andere Kaufleute, an anderen Plätzen bloß 10Kaufleute im Orte, welche ein doppeltes Verzeichniß der zu wählenden Agen-