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Von den Staatspapreren.
ten anfertigen, welches sie dem Departements-Präfecten zustellen, der noch einViertheil der Candidaten hinzufügen darf, und es hierauf.an den Minister desInnern sendet, der noch eben soviel hinzuzusetzen berechtigt ist; aus dieser Kahlernennt nun der Unanzminister die Anzustellenden, deren Beeidigung bei demHandelsgerichte des betreffenden Platzes erfolgt, und welches sie dann in dieAgentenrolle einträgt. Auf dieselbe Art geschieht auch die Erwählung undBestätigung der nöthigen Anzahl von Stellvertretern jedes Vierteljahr. InParis sind bv Agenten, von denen jeder l25,gftv Franken Kaution stellenmuß; auf andern Platzen beträgt dies.- mindestens VvOll und höchstens K0,00vFrancs. In Paris sind die Agentenstellen verkäuflich, so lange ihr Besitzernicht förmlich abgesetzt ist und stehen zuweilen in hohem Preise, wie denn ISlljeine solche mit 8 bis Sg0,vll0 Franken bezahlt wurde.
In London kann jeder Bürger Uroleer werden, wenn ihn einige Häu-ser der 6c»irt ok ^Iciermnii dazu empfehlen; die Zahl derselben richtet sichnach dem jedesmaligen Bedürfniß, und ein jeder von ihnen zahlt jährlich fürsein Anstellungspatent b Guineen, darf seine eigene Firma führen und auchAssocies annehmen.
In Oesterreich befindet sich nur in Wien eine Börse für Wechsel-und Staatspapiergeschäfte, daher sind auch hier nur Wechselsensale; die sichdazu bei dem Handelsger cht Meldenden werden zuvor von l v Deputirten derHandlungs-Gremien und dem Börse-Commissair geprüft und 3 von ihnen demHandelsgericht zum Vorschlage gebracht, welches darunter wählt und die Be-stätigung bei dem niederösterreichischen Uppellationsgerichte nachsucht, woraufdie Beeidigung vor dem Handelsgericht auf die Weise erfolgt, daß dem Ge-wählten eine bestimmte Eeschäfts-Jnstruction vorgelesen wird, welche er wohlverstanden zu haben und ihr genau nachkommen zu wollen beschwört. SolcheSensale haben das ausschließliche Recht zur Vermittelung von Staatspapier-geschästen, und alle Wechselsensale werden auf die Anzeige der geschwornen be-straft.
In Preußen wählen die Kaufleute der Handelsstädte die für den Platzbenöthigten Makler, welche von den Provinzial-Regierungs-Commissarien ge-prüft, sodann beeidigt werden, und einen Gewerbeschein lösen, diesen auch aufVerlangen den Börsevorstehern vorzeigen müssen, damit jede Winkelmakeleiverhütet und vorkommenden Falls bestraft werde. Mit diesen Maklernsind die bei den Ministerien des Innern und der Finanzen, so wie bei derStaatsschulden-Hauptverwaltung angestellten Agenten gleich berechtigt; dochwerden Agenten, die nicht zugleich den Makler-Eid geleistet haben, beim Cours-machen nicht zugelassen.
§. 6S. Geschäfts-Pflichten derselben.
Am Allgemeinen sind sie verpflichtet. Denen, welche sich ihrer bedienen,ohne Rücksicht auf ihr eigenes Interesse, mit aller Bereitwilligkeit, Treue undVerschwiegenheit zu dienen, ohne den Geschafts-Credit auf irgend eine Weisezu beeinträchtigen oder zu stören. Obschon es nur in einzelnen Staaten, wieOesterreich und Frankreich, Gesetz ist, daß man zu Geschäften in Staatspaxie-ren sie gebrauchen muß, so müssen sie dennoch überall an jedem Börsetage sichauf der Börse zu bestimmter Zeit einfinden; dürfen weder allein noch in Com-pagnie Geschäfte für eigene Rechnung machen, den Namen ihres Committen-ten, ohne dessen ausdrückliche Bewilligung nicht verlautbaren, weder durch Aei-