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Dritter Band.
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Von den Staatsxapieren.

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chen noch sonst auf eine Art sich über die wahrscheinliche Feststellung des Ta-gespreises äußern, keine einzelnen Schlüsse belauschen, »m sie einem Drittenmitzutheilen, diesen auch nicht durch falsche Schlüsse täuschen, um ihn zu hö-heren Bewilligungen zu verleiten, sondern müssen jedem Committenten freieWahl lassen, zu welchen Preisen und unter welchen Bedingungen er abschlie-ßen will und ist- es ihre Pflicht, den Preis so wohlfeil wie möglich für denEinkäufer, für den Verkäufer aber so hoch als es auf rechtliche Weife gesche-hen kann, zu bringen. Die auf jedem Platze den Maklern obliegenden beson-dern Verpflichtungen bestimmen die Börseordnungen. In London dürfen dieiirnlccrs, wie im vorigen §. gesagt ist, Associes annehmen, eben so die PariserAgenten einen conimis Principal; in Wien dürfen sie sich nur in Krankheits-fällen durch einen andern geschwornen Sensal vertreten lassen; dasselbe ist auchauf andern Plätzen der Fall. In Frankreich ist der Agent nicht nur für dengehörigen Abschluß, sondern auch für dessen Erfüllung verhaftet und bärgtfür denselben nicht bloß mit seiner Caution, sondern auch mit seinem Vermö-gen; in Deutschland hingegen sind sie nur verpflichtet, ihren Committentennach gehörigem Schlüsse den Schlußzettel einzuhändigen, ohne für die Erfül-lung und den Erfolg Gewähr zu leisten.

§. SK. Sensarie oder Makler-Gebühren.

Obschon die Sensale vom Staate angestellt werden, so werden siedennoch nicht von ihm besoldet, sondern erhalten in jedem einzelnen FalleGebühren von den Contrahenten^ die nach den Gesetzen und Gebräuchen dereinzelnen Platze verschieden sind.

In Amsterdam wird die Sensarie von den Kanzen und Restantender iiitAcstcIIten Schuld nicht nach deren wirklichem Werthe, sondern stück-weise berechnet.

In Frankfurt a. M. beträgt die Sensarie 1 pr. Mille, und da diegeschwornen Ausrufer I Procent vom Käufer und Verkäufer bei öffentlichenVersteigerungen gesetzlich zu beziehen haben, so wählt man seit der Mitte desJahrs I82k> zu Versteigerungen von Staatspapieren auf der Börse gewöhn-lich zwei Sensale, wobei man wohlfeiler wegkommt.

In Frankreich wird bei Zeitkäufen in der Regel ^ Procent oder S-s-Cent. von lOü Francs, und bei Tageskäufen 2-Procent oder 12-^-Cent. vonl üv Francs vom Schlußpreise LourtSAc berechnet, wozu bei den Zeitkäufenin Paris noch eine Abgabe der Committenten, von 5 Fr. auf jede 50S0 Fr.Renten Schluß, an die Syndicatskasse kommt. Auch ist es in Paris üblich,daß die Agenten alle 3 Monat mit ihren Committenten abrechnen, wiewohlsie dieses auch gleich nach Beschluß des Geschäfts thun können, und es erwächstauch keine eigenthümliche Verjährung gegen sie, wenn sie länger als S Mo-nat mit der Abrechnung warten.

In London beträgt die brociccruAC bei allen Renten vom Hundert 2Sch. k D„ bei cxckecpici- Iiills und Inäin Lonäs vom Hundert 1 Sch.,bei allen gangbaren amerikanischen Papieren 5 Sch. vom Hundert, welche derIiroiikw gleich im Schlußzettel zu der Kaufs- oder Verkaufs-Summe schlägt.

In Oesterreich beträgt die Sensarie 1 pr. inillc, wovon die Hälftezur Vermehrung der Zuflüsse für den Armenversorgungsfonds in Wien be-stimmt ist, so daß der Sensal nur pr. iniile bezieht. In Wien wird dieSensarie nicht nach dem Nennwerthe der Papiere, sondern nach dem jedesma-