200 Von den Staatspapieren.
ligen Schlußpreise berechnet und vom Käufer bezahlt, wenn nicht ein Anderesausdrücklich bedungen ist.
In Preußen ist die Sensarie ebenfalls I pr. lulllo und wird vomKäufer und Verkäufer zur Hälfte bezahlt. Wird das Geschäft also durch zweiSensale abgeschlossen, so erhalt jeder derselben j pp. mille.
Die Vergehen der Sensale werden nach den Börse- und Makler-Ordnun-gen der Plätze und nach den Gesetzen jedes Landes bestraft.
§. 57. Wo Geschäfte in S t a at sp apieren, zu schließen sind.
Obschon es nicht an allen Orten vorgeschrieben ist, daß Geschäfte inStaatspapieren auf der Börse geschlossen werden müssen, sobald dieses nurnach rechtsgültigen Formen geschieht, so ist es dennoch allgemein gebräuchlichgeworden, sie da, wo die Börsen sind, meistens auf diesen abzumachen, indemman daselbst den jedesmaligen Tagespreis am besten kennen lernt, die Schlüssebeschleunigt werden, öffentlich geschehen und also nicht leicht Bevortheilungdabei stattfinden kann, da alle Bankerottirer und Schwindler ausgeschlossensind. Auf einigen Platzen ist es jedoch ausdrückliches Gesetz, nirgend andersals auf der Börse abzuschließen. Die Börsen ersten Ranges in Europa fürden Verkehr mit Staatspapieren sind zu Lo nd on, Paris, Amsterdam,Wien lfür österreichische Papiere), Frankfurt a. M., worauf die BörsenvonBerlin, Augsburg, Hamburg, Petersburg, Leipzig, unddiesen einige weniger bedeutende folgen. In London sind für Skaatspapier-geschäfts 2 Börsen, nämlich die 8toolst LxolisnAk für englische lStockbörst)und die IsoroinA 8toeIc üxelrnnAk lFremdenbörse) für fremde Papiere.Beide befinden sich in der Nähe der Bank, erstere im Bankgebäude selbst, undjede hat ihren eigenen Vorstand, der auf der Stockbörse jedesmal am 2S.März, oder, wenn dieser ein Sonntag ist, den nächstfolgenden Tag von allenzusammen kommenden Stockjobbers durch Ballotiren für das nächste Geschäfts-jahr gewählt wird, aus so Personen besteht, und aus sich selbst einen Prä-sidenten und Vicepräsidenten, auch einen Secretair aus sämmtlichen Börsemit-gliedern wählt. An eben diesem Tage beginnt auch die Unterzeichnung zurTheilnahme an der Börse gegen Vorausbezahlung von 10 Guineen. Sollendie Geschäfte beginnen, so gibt der Regierungsagent durch Abnahme seinesHutes das Zeichen zur Eröffnung, und bedeckt sich nicht eher wieder, bissämmtliche Geschäfte des Tages beendigt sind; er hat eine Kapsel in der Hand,die die Mittheilungen der Bankvorsteher an die Mitglieder der Stockbörse ent-hält, welche verlesen werden, und der Börse-Secretair publicirt die geschlosse-nen Geschäfte. Die Aufnahme in die Stockbörse erfolgt auf Ansuchen bei demVorstand auf Empfehlung zweier Mitglieder, welche für die ersten zwei Jahrefür das Falliment des Aufzunehmenden mit 250 Pf. St. haften müssen, durchAbstimmung schwarzer und weißer Kugeln, und gegen das schriftliche Ver-sprechen, sich künftig nur mit den Geschäften dieser Börse befassen zu wollen.Fallirt ein Stockjobber unverschuldet, so muß er wenigstens 3 3^ Procent be-zahlen, sonst wird er ausgestoßen, unbedingt aber nach dreimaligem Falliment.Fremde werden nur dann aufgenommen, wenn sie wenigstens S Jahre in Eng-land ansässig gewesen sind, sonst darf ohne Erlaubniß der Vorsteher keinFremder, auch kein Naturalisirter, kein Commis der Bank, des ostindischenHauses, der Südseecompagnie und sonstiger öffentlicher oder Privatvereine,auch kein Fallit auf dieser Börse erscheinen. Bei der Fremdenbörse hin-