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Dritter Band.
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Ueber das Verfahren in Handelsstreitigkeiten. 29t

MSN dasHa >! be 1 srscht, dessen weitere Erklärung im ersten Bande. Seite50 nachzuschlagen ist. Wo ei» solches Handelsrecht fehlt, da werden Handels-streitigkeiten nach den Landesgesetzen allein oder mit Zuziehung der bestehen-den llsaneen entschieden. Ein vollständiges Handelsgesetzbuch ist noch nichtvorhanden, weßhalb auch die Gerichte, noch häufig, bei Unvollstandigkeit derLandesgesetze und in Ermangelung bestimmter Vertrage, nach Beschaffenheitder einzelne» Falle, oder mit gleichförmiger Anwendung des römischen Rechtesentscheiden müssen. Es wäre zu wünschen, daß in jedem deutschen Staateeben so wie in Baden ein besonderes Handelsrecht eingeführt wäre, statt baßHandelsproceffs meistens nach den allgemeinen Gesetzen behandelt werden, diesich unmöglich auf alle Fälle Mit völliger Unparteilichkeit anwenden lassen.

Zn dem preußischen Staate werden Handelsstreitigkeiten nach den allge-meinen gesetzlichen Bestimmungen über die Verträge, nach der Meß- undMarkt-Gerichtsordnung und dem Merkantilprooeff« ls. Band I., Seite 44345 S> und nach den besondern Bestimmungen über Kaufs- und Verkaufsge-schäftc, des allgem. LandsrechtL, entschiede»/ und heißt es in letzteren unterandern:

Jeder, dem von Verdächtigen oder Unbekannten, welche nicht mit demVerkau.se solcher Sachen ein öffentliches Gewerbe treiben, Sachen zum Kaufangetragen werden, ist schuldig, zu prüfen: ob der Antragende wahrscheinlichberechtigt ist, über die angetragene Sache zu verfügen. — Zum Abschluß einesjeden Kaufs ist erforderlich, daß der Verkäufer, der Käufer, die zu verkaufendeSache und der dafür zu erlegende Preis hinlänglich bestimmt sind- Die zuverkaufende Sache muß so bezeichnet werden, daß darüber kein gegründeterZweifel, stattfinden kann. Der Kaufpreis muß in einer bestimmten SummeGeldes bestehe». Ist die Munzforte des Kaufpreises nicht bestimmt, so wirdsie für Silbercourant angenommen. Zahlungen, die in Eourant geleistetwerben sollen,' in Silbergroschen anzunehmen, ist Niemand 'verpflichtet. —Hat der.Verkäufer-auf den Fall, wen» der Käufer das creditirte Kaufgelboder einen gewissen Theil desselben in einem bestimmten Termine nicht zahlenwürde, sich das Eigenthum der verkauften Sache vorbehalten; so hat diesesAbkommen die Natur einer auflösenden Bedingung. Nimmt ..aber der Ver-käufer eine mindere Summe, als bezahlt werden sollte, in dem bestimmtenTermine an, so wird er seines Rechts, die Sache selbst zurück zu fordern, ver-lustig. — Zn allen Fallen, wo die Uebergabe ohn« Schuld des Verkäufersaufgehalten wird, kann sich derselbe von aller Verantwortung gegen den Käu-fer dadurch befreien, baß er die Sache zur gerichtlichen Aufsicht und Verwah-rung übergibt. So lange der Verkäufer die Gefahr und die Kosten der Sachezu tragen schuldig ist, kann demselben in der Regel auch .die Nutzung nicht ge-nommen werden. Hat der Käufer die Uebernahme verzögert, ss kann derVerkäufer statt der Verzinsung zur Berechnung und Auslieferung der gezoge-nen Nutzungen sich erbieten, und darf dabei bloß für ein grobes Versehen haf-^ der Verkäufer Schuld an der verzögerten Uebergabe, so kann derKäufer von ihm den höchsten, Sei Personen seiner Klasse zulässigen, Zinssatz,und wenn Vorsatz oder grobes Versehen zum Grunde liegt, statt der ZinsenRechnungsbelegung über die gezogenen Nutzungen fordern, wobei der VerUu-geringes Versehen haftet. Ist bis Zahlung des Kaufgeldesausdrücklich vor der Übergabe bedungen oder freiwillig ohne Vorbehalt, ge-