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Dritter Band.
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Ueber das Verfahren in Handelsstrertigkerten.

leistet worden, so darf der Verkäufer, so lange die Uebergabe nicht durch seineSchuld verzögert wird, weder Zinsen zahlen, noch Nutzungen berechnen. —Der Verkäufer ist schuldig, dem Käufer die Sache so zu gewähren, daß er die-selbe als sein Eigenthum besitzen, nutzen, und darüber verfügen könne. Ermuß also auch den Käufer gegen alle Ansprüche eines Dritten auf die erkaufteSache vertreten. Hat er gewußt, daß er eine fremde Sache als seine eigeneverkauft, so fällt alles, was er aus dem Vertrage an Kausgeld oder sonst er-halten hat, dem Fiskus anheim. — Der Käufer hat sich wegen der Vertre-tung nur an seinen unmittelbaren Verkäufer zu halten, und muß es diese«!überlassen, auf seinen Vormann zurückzugehen. Ist jedoch der unmittelbareVerkäufer in Concurs gerathen oder außerhalb Landes gegangen, so steht demKäufer frei, sich sogleich an dessen Vormann zu halten. — Kommen Gewährs-mangel oder Ansprüche an die Sache vor Bezahlung des Kaufgeldeszum Vorschein, so kann der Käufer einen verhLltnkßmäßigen Theil desselbenzurückbehalten und gerichtlich niederlegen. Will der Verkäufer sich dieses nichtgefallen lassen, so muß er der Vertretung wegen nach richterlichem Ermessendurch Unterpfand oder Bürgen Sicherheit leisten. — Ist der Kauf unter derBedingung geschlossen, daß derselbe erst alsdann, wenn sich binnen einer ge-wissen Zeit kein besserer Käufer findet, gültig sein solle, so ist die Abrede füreine aufschiebende Bedingung zu achten, d. H. der Vertrag erhält seineWirklichkeit erst von dem Augenblicke an, wo jener Zeitpunkt, ohne daß sichein besserer Käufer gefunden, eingetreten ist. — Hat sich der Verkäufer denRücktritt vorbehalten, wenn binnen einer gewissen Zeit ein besserer Käufer sichmelden würde, so gilt dies für eine auflösende Bedingung, d. h. wenn biszu jenem Zeitpunkte ein besserer Käufer sich findet, fo kann der Verkäufervom Vertrage abgehen. —^Hat sich ein besserer Käufer gemeldet, so muß ihnder VerkäufsEhem ersten Käufer namhaft machen und die gebotenen Bedin-gungen vollständig anzeigen; läßt sich dieser Gleiches gefallen, so behält er dasVorkaufsrecht, worüber er sich jedoch bei Verlust desselben binnen achtTagen nach jener Anzeige erklären Muß. Hat der Verkäufer bei dieser Anzeigebetrüglich gehandelt, so wird er seines vorbehaltenen Rechts verlustig und mußdem Käufer Schäden und Kosten ersetzen. — Der, welcher sein Vorkaufs-recht ausüben will, muß alle Bedingungen erfüllen, wozu der andere Käufersich verpflichtet; doch darf dieser nachträglich die Bedingungen zum Nach-theil des Vorkaufsberechtigten nicht erhöhen. — Ist der Kauf unter Vorbehaltdes Wiederkaufs geschloffen, und dabei keine Summe für letzter» bestimmt,so wird der Kaufpreis als solche angesehen. Nutzungen und Zinsen werden,wenn nicht ein Anderes verabredet ist, gegen einander aufgehoben. Hat dieSache durch die Schuld des bisherigen Besitzers Verringerungen erlitten, sokann der Wiederkäufer Vergütung fordern. — Ist unter dem vorbehaltenenWiederkauf ein wuch etliches Geschäft versteckt, so ist der Kauf ungültig,und die Handlung als ein Pfandvcrtrag zu beurtheilen. Die Vermuthungeines wucherischen Darlehnsgeschafts entsteht, wenn der Kaufs- und Wieder-kaufspreis beträchtlich verschieden sind ; auch wenn eine Frucht oder Nutzungentragende Sache verkauft und beide Preise im Verhältnisse des wahren Werthssehr niedrig bestimmt, zugleich aber ein ungewöhnlich kurzer Zeitraumzum Wiederkaufe bestimmt worden. Für einen solchen ungewöhnlich kurzenZeitraum ist bei beweglichen Sachen eine Frist unter sechs Monaten an-