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Dritter Band.
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Ueber das Verfahre» iu HandelsstreiriMtea. 293

zusehen. — Hat der Käufer oder Verkäufer sich das Recht vorbehalten, binneneiner gewissen Zeit vonr Kaufe wieder ab zugehen, so ist dieses für eineaufIösende Bedingung anzusehen. Ei» solch« R e uk auf ist, wenn Ue-bergabe und Kaufgcld erfolgt find, nach den Regeln vor» Wicderkaufe zu beur-theilen. — Wird die -Sache dem Käufer nur auf die Probe gegeben, so er-langt der Kauf seine volle Wirksamkeit erst von dem Zeitpunkte an, da der-Käufer seine Zufriedenheit -mit der behandelten Sachs, ausdrücklich oder still-schweigend durch Bezahlung des Kaufgeldes zu erkennen gegeben hat. DerKäuferhastct nur für ein -grobes ober «ästiges Versehen und ist zu einem umgewöhnlichen Gebrauch der Sache nicht berechtigt. — DieAufhebnng einesKaufvertrags wegen nicht.geleisteter Erfüllung findet Statt bei Käu-fen über bewegliche Sachen unter fünfzig Thaler, wenn die zur Abholungder Waare bestünmte Zeit verflossen ist, oder wenn der Käufer die Zahlungdes Kaufgelbes, welches er bei der Uebergabe zu leisten versprochen hatte,nicht leistet. — Der Einwand, daß der Kaufpreis mit dem Werthe der Sachein keinem Verhältnisse stehe, ist für sich allein den Vertrag zu entkräften nicht-hinreichend. Ist jedoch dieses Mist-verhältniß so groß, daß der Kaufpreis denzwiefachen Betrag des Werthes der Sache übersteigt, so begründet dieses Mist-verhältniß zum Besten des Käufers die rechtliche Vermuthung eines den Ver-trag entkräftenden Irrthums. Wird die Vermuthung durch die übrigen betden-Unterhandlungen vorgefallenen Umstände nicht gehoben, so ist der Käuferdie Aufhebung des Vertrages zn suchen berechtigt. Der Werth wird alsdanndurch vereibete Sachverständige abgeschätzt, und zwar nach dem Zustande, inwelchem sich die Sache zur Zeit des geschlossenen Vertrages befand. — Hat-der Käufer aber im Eontracte dem Einwände der Verletzung über die Hälfte-entsagt, so kann er sich desselben nicht bedienen; auch dann nicht, wenn aus-den Umstanden erhellt, daß nicht-auf den gewöhnlichen, sondern auf den außer-ordentlichen Werth der Sache Rücksicht genommen worden, oder wenn derKäufer die Sache nicht -mehr zurückgeben kann, ober seit der Zeit des KaufesEin Z ahr hat verstreichen lassen. Der Verkäufer hingegen kann wegen-angeblicher Verletzung über die Hälfte den Vertrag nie anfechten.

§. s. Bon der Beweisführung bei H an d elspr ocefse n.

Kann der Beweis nicht durch Zeugen oder durch schriftliche Kaufverträge-geliefert werden, so ist auch die Beweisführung durch Handels-Urkunben ande-rer Art zulässig, nämlich durch Vorlegung der Handelsbriefe und Handlungs-ö ach er. Forderungen, welche Darleihen betreffen, können in der Regel nurdurch Schuldscheine oder durch Zeugen bewiesen werden. Zn Betreff andere-Forderungen haben die-Gesetze den Kaufleuen gestattet, durch ihre Handlungs-bucher, unter gewissen Bedingungen, den Beweis für die Richtigkeit derselbenfuhren zu dürfen, weil der Kaufmann nicht über jedes einzelne Handelsgeschäfteinen förmlichen Kauftontract abschließen kann, und sich also auf die Notirungdesselben in feinen Büchern beschranken muß, und, weil er auch nicht bei je-dem Geschäft Zeugen zuziehen kann, auf kein anderes Beweismittel Bezug neh-men kann. Wer aber auf die Rechtswohlthat, durch feine Bücher seine An-gaben oder Gegenreden den Beweis führen zu wollen, Anspruch machen 'will,muß einen durchaus unbescholtenen Ruf haben und seine Bücher müssen sich ingehoriger Ordnung befinden; d. h. sie müssen in den gesetzlich vorgeschriebenen,ondesnblichen, oder sonst erlaubten Sprachen geschrieben -und in kaufmanni-