294
Ueber das Verfahren in Handclsstrektrgkeiten,
scher Form geführt sein, dürfen durchaus keinen Verdacht gegen sich haben,weshalb also weder Blatter herausgenommen, noch andere hinzugefügt wer-den dürfen, keine leer gelassene enthalten müssen, so wie auch nichts darin ra-dirt ober durchgestrichen werden darf. Nach Verschiedenheit der bestehendenGesetze und nach den vorkommenden Umständen haben die Handlungsbüchervolle oder nur halbe Beweiskraft; letztere kann aber durch den Eid ergänztwerden. Einige Gesetze bestimmen keine Zeit für di? Dauer der Beweiskraftder Handelsbücher, hingegen andere sie nur innerhalb einer gewissen Zeit alsBeweismittel zulassen.
Das Preußische Landrecht bestimmt über die Beweiskraft der Handelsbü-cher, Tit. S. §. 562. ff.:
Ein Kaufmann kann sich seiner Handlungsbücher, wenn dieselben gehöriggeführt sind, zum Beweise bei seinen streitig gewordenen Forderungen bedie-nen — Diese Beweiskraft erstreckt sich jedoch nur auf das zur Handlung ge-hörende Waaren- und Wechselverkehr. — Bei Anleihen und Bürgschaften; we-gen eingebrachten Vermögens der Ehefrau und anderer Geschäfte, haben Ver-merke in den Handlungsbüchern keine mehre Glaubwürdigkeit, als andere Pri-vatverzcichnisse. — Wenn auch dergleichen Forderungen mit dem Handlungs-verkehr in Beziehung oder Verbindung stehen, so können dennoch, sobald sienicht selbst aus einem Waaren- oder Wechselverkehr entsprungen sind, dieHanblungsbücher als Beweismittel dabei nicht gebraucht werden. — SollenHandlungsbücher Beweiskraft haben, so müssen sie nach kaufmännischer Artgeführt sein. — Mit dem Hauptbuchs zugleich müssen, nach dem Verlangendes Gegentheils, auch die übrigen Bücher, auf die dasselbe sich bezieht, vorge-legt werden. — Diese Bücher müssen sowohl unter sich als mit dem Hauptbu-chs bei den durch Sachverständige zu machenden Proben übereinstimmen. —Unter Kaufleuten haben dergleichen Handlungsbücher volle Beweiskraft. —Weichen die Vermerke in den Büchern der in Streit befangenen Kaufleute voneinander ab, und sind beiderlei Bücher gehörig geführt, so kann keins derselbenfür den vorliegenden Fall als ein Beweismittel gebraucht werden. — Findensich aber gegen das eine von beiden Büchern erhebliche Ausstellungen, so hatdas andere, welches untadelhaft geführt worden, so lange Beweiskraft, alsdas Gegentheil nicht auf andere Art ausgemittelt ist. — Gegen andere alsKaufleute kann nur bei streitigen Waarenlieferungen ein Beweis aus denHandlungsbüchern genommen werden, wenn durch Geständniß oder sonst be-reits ausgemittelt ist, daß die Waare geliefert worden. — Alsdann kann dirZeit der geschehene» Lieferung, der Betrag und die Beschaffenheit der geliefer-ten Waare, der Preis, wofür sie behandelt oder verabfolgt worden, und dieZeit, binnen welcher die Zahlung erfolgen solle, aus den Handlungsbüchernbewiesen werden. — Auch über den Umstand, ob die Lieferung unmittelbar anden Beklagten, oder an dessen Hausgenossen, Dienstboten, Handwerker u. s. w.geschehen sei, ist der Beweis aus den Handlungsbüchern zulässig. — Doch wir-ken die Bücher des Kaufmanns gegen einen, der kein Kaufmann ist, nur einenhalben Beweis. — Wird dieser halbe Beweis durch Gegcnbeweismittel nichtgeschwächt oder aufgehoben, so muß der Kaufmann zur eidlichen Bestärkungseiner Bücher zugelassen werden. — Bei Societätshandlungen sind die sämmt-lichen Theilnehmer, welche zur Zeit der geschehenen Lieferung der Handlung andem Orte vorgestanden haben, zur eidlichen Bestärkung verbunden. — Haben