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Dritter Band.
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Ueber das Verfahren in HandelsstreitiMten.

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die Theilnehmer einen von ihnen, oder einen Fremden, der der ganzen Hand-lung, oder doch der Art von Geschäften, woraus die Schuld entstanden ist, vor-gesetzt, so ist nur dieser zur eidlichen Bestärkung verpflichtet, — Sind die Bü-cher von einem Buchhalter geführt worden, so muß auf Verlangen des Gegen-theils außer dem Handlungseigenthümer oder Disponenten, auch der Buchhal-ter den Eid ableisten, — Ist Letzterer gestorben, oder sein Aufenthalt unbe-kannt, so ist der Eid des Eigenlhümers oder Disponenten allein hinreichend.— Die Erben eines Kaufmannes müssen die Richtigkeit der Bücher der Regelnach insgesammt, jedoch nur auf die Art, wie Erben überhaupt Handlungendes Erblassers zu bekräftigen verbunden sind, eidlich bestärken, — Hat abereiner von den Erben die Direction der Handlung übernommen, und solche be-reits länger als ein Jahr geführt, so ist dessen alleinige eidliche Bestärkung hin-reichend, — Der eidlichen Bestärkung bedarf es nicht, bei den von vereidetenBuchhaltern geführten Büchern der königlichen Bank, der Sechandlungsgesell-schast, des Lagerhauses, der Gold- und Silbermanufactur, und anderer öffent-lichen Anstalten, die mit diesem Privilegium ausdrücklich versehen sind. — DenHandlungsbüchern der Juden, welchen die Rechte christlicher Kaufleute verlie-hen worden, kommt eben die Beweiskraft zu, als den Büchern christlicher Kauf-leute, — Diese Beweiskraft schränkt sich jedoch nur auf solche Handlungsge-schäfte ein, die nach dem Zeitpunkte vorgefallen sind, da der Jude die Rechtechristlicher Kaufleute erhalten hat. — Hat ein mit diesen Rechten nicht versehe-ner Jude die christliche Religion angenommen, so haben sein« Bücher nur inAbsicht der nachher betriebenen Handlungsgeschäste Beweiskraft, — Die Hand-lungsbücher der Juden, welche die Rechte christlicher Kaufleute nicht haben,beweisen nur gegen deren Glaubensgenossen, — Ist jedoch ein solcher JudeUnternehmer einer Fabrik, oder ein Bankier, so beweisen seine Bücher auchgegen christliche Kaufleute, die sich in Wechsel- oder Fabrikgeschäfte mit ihmeingelassen haben. -— In allen Fällen aber können Handlungsbächer, welchein jüdischer Sprache geführt sind, als Beweismittel nicht dienen. — Bücherder Brauer, Bäcker oder andern Personen, welche ein öffentliches Gewerbetreiben, ingleichen der Krämer in Flecken und Dörfern, haben keine Beweis-kraft, wenn sie auch an sich auf kaufmännische Art geführt sind, — Ist abermit dem Abnehmer ein Gegenbuch gehalten, und sind in selbigem die ausge-nommenen Waaren oder geleistete Zahlungen eingeschrieben worden, so bewirktdies in den Händen des Abnehmers befindliche Buch wider ihn, ohne Unter:schied des Standes, vollen Beweis, wenn er acht Tage nach Einziehung derLieferung verstreichen läßt, ohne wider die Richtigkeit des in dem Gegenbucheenthaltenen Vermerks gerichtlich zu Protestiren. — Geht ein solches Gegen-buch ohne Verschulden des Lieferanten verloren, so kann Derselbe, gleich ei-nem Kaufmanne, zur eidlichen Bestärkung des in seinen Händen befindlichenExemplars verstattet werden, — In Ansehung der von Kaufleuten unter ein-ander betriebenen Geschäfte, ist die Beweiskraft der HandlungsbüLer auf keinebestimmte Frist eingeschränkt. — Gegen die Erben eines Kaufmannes dauertdie Beweiskraft eines Handlungsbuches nur fünf Jahre vom Todestage desErblassers, — Gegen einen, der kein Kaufmann ist, hat das Handlungsbuchnur binnen Jahresfrist von Zeit jeder Lieferung an gerechnet, die Kraft eineshalben Beweises. — Nach Verlauf dieses Jahres erlöscht zwar die Beweis-kraft, nicht aber das Recht des Kaufmannes, aus dem eingetragenen Vers