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Dritter Band.
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Leber das Verfahren w HandMstrcitlgkellM.

Merk Äs aus einem schriftlichen Eontracte zu klagen. — Die Beweiskraftkann dem Handlungsbuche auch durch Einlegung eines Protestes erhalten wer-den, wenn der Abnehmer die königlichen Lande verlassen hat, «der sein Auf-enthalt dem Kaufmanns unbekannt ist. — Ein solcher Protest muß über vorAblauf des Jahres vor Gerichten oder vor einem Justizcommissario eingelegtwerden. — Der Kaufmann muß dabei entweder die Entfernung des Abneh-mers außerhalb der königlichen Lande bescheinigen oder an Eidesstatt erhärten-daß er, aller angewandten Mühe ungeachtet, den gegenwärtigen Aufenthaltdesselben nicht habe erforschen können. — Er muß ferner sein Hauptbuch vor-legen, und die Stellen desselben, worin seine Forderung enthalten ist, dem Pro-teste einrücken lassen. — Durch den solchergestalt aufgenommenen Protest wirddie Beweiskraft des Handlungsbuches, bis auf S Jahre vom Dato desselben,erhalten, und sie kann auch nachher von Zeit zu Zeit durch Wiederholung desProtestes verlängert werden. — Durch einen dergleichen Protest kann einKaufmann die Beweiskraft seines Handlungsbuches auch gegen die Erben ei-nes andern Kaufmanns über die bestimmte Frist verlängern. — Usbrigenswird ein Kaufmann dadurch, daß die Beweiskraft feiner Handlungsbächer er-loschen ist, seiner Forderung selbst noch nicht verlustig. — Ein Handlungsbuchhat keine Beweiskraft, wenn darin Blatter eingeklebt, eingeheftet, oder aus-gerisfen, oder wenn Stellen darin befindlich sind, die durch Aenderungen unle-serlich geworden. — Eben dieses findet Statt, wenn der Kaufmann bei Füh-rung der Bücher 'Unrichtigkeiten begangen hat, die zu seinem Vortheil abzielen.— Finden sich Unrichtigkeiten anderer Art und sind deren mehre, so muß nachdem Gutachten vereideter Sachverständiger beurtheilt werden, ob dieselben sobeschaffen sind, daß dadurch die Glaubwürdigkeit der Bücher ganz entkräftetwerde. — Handlungsbächer eines Kaufmanns, der eines Meineides oder fal-schen Zeugnisses überführt, ober eines andern, feinen ehrlichen Bamen schän-denden Berbrechens durch Urtheil und Recht schuldig, oder für unfähig einenEid zu schwören erklärt worden, verdienen gar keinen Glauben. >— Ein Glei-ches findet Statt, wenn der Kaufmann einen betrüglichen oder muthwilligei!Bankerott gemacht Hat. — Ist er nur eines fahrlässigen oder unbesonnene«Bankerotts schuldig befunden worden ; so können seine Bücher zur Unterstü-tzung anderer vorhandenen Beweismittel gebraucht werden. — Hat ein Kaustmann auf den Grund seiner Bücher eine Forderung eingeklagt, deren bereitserfolgte Zahlung ermittelt wird, so geht die Beweiskraft seiner Bücher aufimmer verloren. — Wird jedoch erwiesen, daß er bloß wegen Untreue oderUnordnung eines seiner Handlungsbedicnten von der geschehenen Zahlung keineWissenschaft erhalten habe, so ist die Beweiskraft seiner Bücher nur in Anse-hung des Zeitraums, in welchem ein solcher Handlungsbedienter zur Führungder Bücher oder Eincasstrung der Gelder gebraucht worden, geschwächt. —Aber auch für diesen Zeitraum können die Bücher zur Unterstützung anderervorhandenen Beweismittel gebraucht werden.