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Vereine zum überseeischen Handel.
münzen in entfernten Gegenden Schutz und Unterstützung zu gewähren, sosahen sich die Unternehmer selbst genöthigt, die erforderlichen Maßregeln zurSicherheit und Vertheidigung zu treffen, wofür ihnen alsdann besondere Pri-vilegien ertheilt wurden, an denen natürlicherweise alle Diejenigen keinen An-theil nehmen konnten, die nicht zu den Kosten der Unternehmung beigetragenhatten. Solche Privilegien müssen und können jedoch nicht für immer, son-dern nur für einige Zeit, eine bestimmte Reihe von Fahren ertheilt werden,weil sonst der aus dem Handel mit entfernten Nationen erwachsende Gewinnnur in den Händen Einzelner bleiben würde, und vr. Smith urtheilt ganzrichtig darüber, wenn er sagt:
„Wenn eine Gesellschaft von Kaufleuten auf ihre eigens Gefahr undKosten mit uncivilisirten Nationen, die in weiter Entfernung leben, in Han-delsverbindungen zu treten beabsichtigt, so ist es der Sache angemessen, daßsie einen Actienvercin bilden, und daß einem solchen Vereine, wenn er Kon-sistenz erhalt, auf eine gewisse Reihe von Jahren ein ausschließliches Handels-privilegium ertheilt werde. Es ist dieses der leichteste und natürlichste Weg,welchen ein Staat einschlagen kann, um ein mit so viel Wagnissen und so gro-ßem Aufwands verbundenes Unternehmen zu unterstützen, durch dessen Gelin-gen die. Nation später so mannichfaltigen Nutzen ziehen kann. Ein Monopoloder eine Bevorrechtung dieser Art ist eben so gerecht, als das Privilegium,welches dem Erfinder einer neuen Maschine, oder dem Verfasser eines Origi-nalwerks verliehen wird. Ist aber die bestimmte Zeit, für welche ein solchesPrivilegium gegeben wurde, abgelaufen, so muß es dann auch wirklich cessi-ren, die Forts und Verlheidigungsmittel, welche anzulegen nothwendig ge-worden waren, müssen dann von der Regierung übernommen und der Werthderselben der Handelsgesellschaft, die solche anlegte, vergütet werden; die Han-delsvortheile müssen aber das Eigenthum der sämmtlichen Staatsbürger undUnterthanen werden."
Jedoch bleibt es immer noch unentschieden, ob in eben bemerktem Falleeine Aktiengesellschaft mit ausschließlichen Privilegien unumgänglich nothwen-dig ist, oder ob es nicht vortheilhafter sei, Handelsgesellschaften zu errichten,welche nicht auf eine bestimmte Zahl Mitglieder beschrankt sind und nach ge-wissen, unter sich selbst aufgestellten Grundsätzen Geschäfte betreiben. Solchesind Handelsgesellschaften, die in England oxeii or reAuIsteci 6ompn-iiies genannt werden; d. h. zu denen eine unbestimmte Anzahl von Mit-gliedern treten kann, indem es nicht erforderlich ist, ein bestimmtes Capitaldurch Actien zusammen zu bringen. Die Geschäfte solcher Handelsgesell-schaften besorgen von den Mitgliedern ernannte Direktoren oder Vorgesetzte.Jedes Mitglied zahlt bei seinem Eintritt in die Gesellschaft eine gewisseSumme, und sodann jährlich einen besondern allgemeinen Beitrag; zuweilenwird auch noch eine Abgabe von dem Geschäftsverkehr der Gesellschaft berech-net, nach Maßgabe der ein- und ausgeführten Waaren in den Ländern, mitdenen Verbindungen bestehen. Die aus solche Weise zusammen kommendenGelder verwenden die Direktoren zur Erleichterung der Handelswege und desVerkehrs mit fremden Ländern, zur Anlegung von Faktoreien oder Handels-comptoire, zur Unterhaltung von Fahrzeugen zum Kreuzen u. s. w., dabeiaber handelt jedes Mitglied der Gesellschaft mit seinem eigenen Fonds undfür seine eigene Gefahr und Rechnung. Ist also das Eintrittsgeld und der