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Handelstractate und Handelsverträge.
und zu erweisen wäre, der Käufer sei davon unterrichtet gewesen oder hohedavon unterrichtet sein können, daß solches seeräuberisch genommen worden.
Art. 31. Im Falle einer Störung des guten Vernehmens, oder einesFriedensbruches zwischen den contrahirenden Mächten sollen die Unterthaneneiner jeden, die sich in dem Gebiete der andern niedergelassen haben, die Frei-heit behalten, daselbst zu bleiben, und ihre Handelsgeschäfte ungestört fortzu-setzen, wenn sie sich friedlich betragen und sich nicht gegen die bestehenden Ge- !
setze und Anordnungen vergehen. Würde die fragliche Regierung, deren ver- !
bachtigen Aufführung wegen, genöthigt sein, sie zu entfernen, so sollen sie in-nerhalb einer I Monatlichen Frist sich mit ihrer Habe wegbegeben können, siesei Privat- oder Staatseigenthum.
Art. 32. Der Vertrag soll auf unbestimmte Zeit dauern und unverän-dert bleiben, die portugiesische Regierung habe ihren Sitz in Brasilien oderin Portugal.
Art. 33. Nach 15 Jahren wollen die contrahirenden Mächte allePunkte dieses Vertrages revidiren und solche Ausätze und Verbesserungen inVorschlag bringen und discutiren, wie es die wirklichen Interessen der beider- §seitigen Unterthanen erfordern, gur Zeit der Revision sollen diejenigen Be-stimmungen, gegen welche eins Ausstellung gemacht wird, während der Ver-handlungen suspendirt bleiben.
Art. 34. Der Vertrag soll vom Tage der Ratifikation, Sr. Großbri-tannische» Majestät, an in Wirksamkeit treten. (Sie erfolgte zu London am !14. Juni 1810.)
§. 4. Uebereinkunft über vier Punkte, die mit dem obigen ^Vertrage in Verbindung stehen.
1. Der amtliche Schein eines Registerschiffes (dessen Matrikel), vondem deßhalb beauftragten Beamten des britischen Jollwesens unterzeichnet,soll hinreichend sein, um zu vergewissern, daß ein Schiff in Großbritannien ge-baut sei, und soll dasselbe auf Vorzeigung solch eines Scheines innerhalb dersämmtlichen portugiesischen Besitzungen dafür anerkannt werben.
2. Bei Einführung von Waaren aus dem vereinigten Königreiche, ineinen der Häfen des portugiesischen Gebiets müssen diese Waaren sämmtlichmit den Original-Ausfuhrdeclarationen begleitet und von dem dazu beauftrag-ten Zollbeamten im Ausfuhrhafen unterzeichnet und besiegelt sein, auch sollen
die Ausfuhrdeclarationen, die zu einem Schiffe gehören, numerirt und sammt- ^liche Nummern auf der ersten und letzten Ausfuhrdeklaration wiederholt arge- ^
geben werben, welches die Zollbeamten beim Abschluß der Verzollung eines ,
jeden Schiffes zu attestiren haben, welches einen britischen Haftn verläßt; auchist dabei zugleich verfügt worden, baß vor dem letzten Abschluß der Verzollung §durch den Räckviflrer in dem Ausfuhrhafen die sämmtlichen Zoll- oder Aus-fuhrdeclarationen eines Schiffes zusammengeheftet und mit einem Zettel verse-hen werden, auf welchem die Zahl der Ausfuhrdeclarationen angegeben, vomZollamts besiegelt und vom Rückvisirer unterzeichnet ist; und sollen die so zu-sammengehefteten Ausfuhrdeclarationen mit dem beschworenen Angabezetteldes Capitains (munisestk!) zugleich bei dem in Portugal residirenben Consuleingereicht werden, welcher den Angabezettel zu viflren hat; die Ausfuhrde-klarationen so und mit dem Angabezettel des Capitains zusammengelassen