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Dritter Band.
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Handelstractate und Handelsverträge. 353

und verificirt, erhält der Rückvisirer zur gänzlichen Zollbefreiung dann zu-rück.

L. Es ist die Uebereinkunft getroffen, daß der portugiesische Kaufmanndem britischen in allen Stücken gleichgestellt werden soll, sowohl rücksichtlichder der Stadt London zu entrichtenden Stadia ccise und des Gepäckzolles, alsder an die Stiftung des Trinityhouse zu London zu entrichtenden Abgaben.Um dieses bewerkstelligen zu können, unbeschädigt der Rechte und Privilegiender Stadt London und des Trinityhouse, ist es nothwendig, daß diese Abga-ben, wie seither, fort entrichtet werden müssen, dagegen soll in allen vorkom-menden Fällen, wenn der portugiesische Kaufmann mehr als der britische be-zahlt hat, ersterem das Mehr auf dem Wege vergütet werden, welchen die bri-tische Regierung für den dazu geeignetsten halt.

4. Wer Waaren einführt, hat bei Verzollung auf dem portugiesischengollhause eine Zolldeklaration mit Angabe des Werthes der Waaren nach sei-nem Dafürhalten zu unterzeichnen und einzugeben, auf den Fall, daß der por-tugiesische Beamte bei der Untersuchung die Meinung haben sollte, daß dieWerthangabe zu niedrig sei, soll es demselben frei stehen, die Waaren an sichzu nehmen, gegen Entrichtung des Betrags nach der Deklaration an den Ei-genthümer mit einem Aufschlag von 1 t) H und Wiedererstattung der bereitsentrichteten Abgaben. Die Zahlung für solchergestalt an den portugiesischenBeamten abgelieferte Waaren, ist Linnen fünfzehn Tagen vom ersten Anhaltenderselben zu leisten.

London, den t8. December 1812.

§. 5. Handelsvertrag zwischen Großbritannien und denBereinigten Staaten von Nordamerika, unterzeichnet zuLondon den 3. Juli 18 15.

Art. 1. Zwischen den britischen, in Europa belegenen Ländern und demGebiet der Vereinigten Staaten soll vollkommene Handelsfreiheit bestehen.Die Einwohner beider Staaten sollen ungehindert mit ihren Schiffen und La-dungen nach allen Plätzen, Häfen und Flüssen der gedachten Länder kommendürfen, überall daselbst aufhalten, wohnen, Wohnhäuser und Waarenmaga-ziene miethen, in Besitz nehmen und darin Handel treiben; sie sollen vollkom-menen Schutz und Sicherheit für ihre Geschäfte erhalten, jedoch den Gesetzenund Beiordnungen des Landes, wo sie sich befinden, unterworfen sein.

Art. 2. In den gegenseitigen Staaten sollen die Landesproducte undManufacturerzeugnisse bei der Ein- und Ausfuhr mit gegenseitig gleichenZollabgaben belegt sein; auch sollen seine Ein- oder Ausfuhrverbote über Lan-desproducte und Manufacturerzeugnisse beider Staaten erlassen werden, dienicht zugleich auf alle andern Nationen sich erstrecken.

Diese Gleichheit der Zölle und Abgaben gilt auch von den Schiffen beidercontrahirenden Staaten, so daß sie nicht mehr als die Schiffe des Staatesentrichten, in welchem sie sich fremd befinden. Auch sollen die Zölle bei derEinfuhr von Landesxroducten und Manufacturwaaren in beiden Staaten sichgleich bleiben, die Einfuhr geschehe nun in den Schiffen des eigenen oder indenen des andern Staates.

Eben so soll es auch mit den Abgaben und Ausfuhrprämien auf Waarenbei der Ausfuhr aus beiden Staaten gehalten werde», sie mögen nun gegen-