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Dritter Band.
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Handelstractate und Handelsverträge.

der andern Macht, sollen gleiche Zölle und Abgaben entrichten; eben dasselbegilt auch von der Ausfuhr, und sollen dieselben Stückzölle, Befreiungen undAusfuhrprämien gegenseitig gewährt werden, die Ausfuhr finde auf Schiffender einen oder der andern Nation Statt.

Art. 5. Weder von der Regierung des einen oder des andern Staates,noch von Handelsgesellschaften, Korporationen oder von denen im Name» derVorigen fungirenden und angestellten Agenten, ioll weder mittelbar noch un-mittelbar irgend ein Vorzug oder eine Bevorrechtung beim Einkaufe der Pro-ducts oder Manufacturwaaren der beiden Länder, oder bei der Einfuhr mitBeziehung auf die Nationalität des Schiffes, welches die Waaren einfährt,ausgeübt werden, und soll deßhalb durchaus kein Unterschied hierbei stattfinden.

Art. S. In diesem Handelsverträge sollen die gegenseitigen Coloniennicht mit aufgenommen sein, unter welchen von dänischer Seite die FaröerInseln, Grönland und Island begriffen sind; beide Theile sind dahin überein-gekommen, daß der gegenwärtig auf gesetzliche Weise zwischen den Unterthanenund Schiffen beider Nationen und den Colonien beider Machte bestehendeVerkehr unverändert so fortbestehen soll, als ob dieser Handelsvertrag garnicht abgeschlossen wäre.

Art. 7. Der Vertrag soll vom Tage der Unterzeichnung an zehnJahre in Kraft bleiben, und nach Ablauf derselben fernerweit jedesmal aufzwölf Monate; vor diesem Termine steht es jeder der beiden Mächte frei, derandern anzuzeigen, daß der Vertrag aufgehoben werden solle; nach dieser ge-schehenen Anzeige hat dann derselbe binnen zwölf Monaten sein Ende erreicht.

Art. 8. Die Ratification dieses Vertrages soll binnen einem Monatespätestens ausgewechselt werden.

Sep arat- Art! kel.

Beide contrahirende Machte behalten sich vor, Zusätze zu diesem Ver-trage und in diesen Bestimmungen zu machen, durch welche Alles bereits darinEnthaltene noch mehr Erleichterungen oder Ausdehnungen erhalten möge,was die beiderseitigen Unterthanen und Besitzungen derselbe« anbelangt, wobeistets die Grundsätze der Gleichstellung und Gegenseitigkeit der Rechte angewen-det werden sollen, sowie es die Gelegenheit herbeiführen wird. Und auf denFall, daß zwischen den contrahirende» Mächten ein oder mehre Artikel abge-schlossen werden, welche neue Bestimmungen ins Leben rufen würben, so istdeßhalb beschlossen worden, daß dergleichen Artikel als Theile des vorstehen-den Vertrages anzusehen sind.

Zusatz-Artikel.

Ihre Majestäten, die Könige von Großbritannien und Dänemark, ge-nehmigen gegenseitig, daß von dem Vermögen derjenigen Unterthanen beiderLänder keine höheren oder besondern Abgaben (mit Ausnahme der Colonien)erhoben werben sollen, wenn sich solche aus dem einen in das anders Gebietbegeben, und eben so wenig von den Erbschaften oder auf eine andere Weise,als seither in jedem Lande beim Umzug eines Unterthanen erhoben worden sind.

§. d. Vertrag zwischen Großbritannien und Rußland, un-terzeichnet zu Petersburg den 2 8. ( 18 .) Febr. 1825.

Art. I. Die Unterthanen beider Mächte sollen in keinem Theile desMeeres, welches der stille Ocean genannt wird, weder bei dessen Beschissen,