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Dritter Band.
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Handelstractate und Handelsverträge.

«och bei den darin vorgenommenen Fischereien oder beim Landen an den Kü-sten der Lander, die bis jetzt noch nicht in Besitz genommen worden, weder be-unruhigt noch gestört werden, damit der Handel mit den Eingebornen, unterden nachstehend aufgezahlten Beschränkungen und Bedingungen betrieben wer-den kann,

Art, 2. Um das den Unterthanen beider hohen Contrahenten zustehendeRecht, den Ocean zu beschissen und daselbst zu fischen, nicht zum Verwand *eines unerlaubten Verkehrs und Handels werden'zu lassen, sollen die britischenUnterthanen, an russischen Niederlassungen, ohne Erlaubniß des Gouverneursoder Commandanten nicht landen dürfen; dasselbe gilt auch für die russischenUnterthanen an den Niederlassungen Großbritanniens an der Nordwestküste. !

Art, 3. Die Demarkationslinie zwischen den Besitzungen der beiden !Mächte auf dem Festlande und zwischen den Inseln nordwestlich von Amerikagelegen, soll auf folgende Weise bestimmt sein:

„Vorn südlichsten Ende der Prinz-Wales-Ansel, welcher Punkt in gleicherRichtung des S4" 4o' nördlicher Breite liegt, und zwischen dem 1 31 und 132°westlicher Länge, nach dem Meridian von Greenwich, soll diese Linie, nachNorden gezogen, längs der Käste des Meeres bis zu diesem Punkte gehen, «osolche den SSo nördlicher Breite erreicht; von eben diesem Punkte soll ge-dachte'Linie den Gebirgsgipfeln folgen, welche mit der Käste parallel laufe»,bis zu dem Punkte, wo sich der 141" westlicher Länge mit dem genannte»Grade durchschneidet, und hiernach soll von dem genannten Dnrchschnirtspunktedie Grenzlinie des 141" in fortlaufender Verlängerung bis zum Eismeere dieGrenze bilden, welche die russischen und britischen Besitzungen auf dem Fest-lande des nordwestlichen Amerika von einander trennt."

Art. 4. In Bezug auf die in dem vorhergehenden Artikel bestimmte ;Demarkationslinie ist noch besonders zu bemerken, erstens: daß die Prinz- -Wales-Insel Rußland ganz gehören soll; zweitens: daß da, wo die Gipfel !der Gebirge, welche mit der Küste in paralleler Richtung fortlaufen, nämlichzwischen dem LS" nördlicher Breite und dem Durchschnittspunkte mit dem !141 ° westlicher Lange mehr als 10 Seemeilen von der Küste entfernt liege»,die Grenzlinie zwischen den britischen Besitzungen und den Windungen der ^

Meeresküste mit letztern in gleicher Richtung fortlaufen solle, ohne die Entftr- -

nung von 10 Seemeilen von der Käste zu überschreiten.

A r t. 5. Bon beiden Theilen sollen keine Niederlassungen in den Be- !sitzungen des andern und innerhalb der Grenzen, die in den beiden vorherge-henden Artikeln bestimmt wurden, errichtet werden dürfen.

Art. S. Den britischen Unterthanen bleibt für immer das Recht derfreien Schifffahrt auf dem Ocean, sie mögen aus einem Theile der Erde her- »

kommen, wo sie wollen, sowohl seewärts als aus dem Inner» des Festlandes, ,

ohne dabei irgend einem Hindernisse aus den Strömen und Flüssen ausgesetzt ^zu sein, die in ihrem Laufe in den stillen Ocean die im Art. 3. dieses Vertra-ges bestimmte Demarcationslims durchschneiden oder künftig durchschnitten.

Art. 7. Während eines Zeitraums von 10 Fahren, von Unterzeich-nung des gegenwärtigen Vertrages an, sollen nach getroffener Uebereinknnftdie Schiffe der Unterthanen beider Mächte die Freiheit haben, ohne irgend ei»Hinderniß die Binnenseen, Buchten, Häfen und Meerbusen der in dem Art. r,