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Dritter Band.
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Handelstractate und Handelsverträge.

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erwähnten Küstenstrecke zu besuchen, um zu fischen oder um mit den Einge-bornen Handel zu treiben.

Art. 8. Der Hafen «on Sitka ober Novs Archangelsks! soll. vomTage der Ratisication und der Auswechslung dieses Vertrages an gerechnet,auf 10 Jahre dem Handel und den Schiffen britischer Unterthanen offen ste-hen. Auf den Fall. daß eine Verlängerung dieses Termins einer andernMacht zugestanden werden sollte, soll eine gleiche. Verlängerung auch Großbri-tannien gewahrt, werden,

Art. S. Die oben erwähnte Freiheit des Handels findet keine Anwen-dung auf den Handel mit gebrannten Wassern, mit Feuergewehr und andernWaffen, Pulver oder sonstigem Kriegsmaterial, und versprechen beide Contra-henten, nicht zu gestatten, daß dergleichen Gegenstände an die Eingebornen je-ner Länder, verkauft oder eingeführt werden dürfen, es sei aus was immer fürArt und Weiss.

Art. 10. Sowohl britische als. russische Schiffe, die den stillen Oceanbefahren und durch Stürme oder andere Zufälle gezwungen werden, in demHafen des andern Theils Schutz zu suchen, sollen die Erlaubniß haben, sichauszubessern, mit den nöthigen Vorräthen versehen werden, um wieder inSee gehen zu können, ohne andere Abgaben zu entrichten als Hafengelder unddie für die Leuchtfeuer, gleichwie solche von den Nationalschiffen bezahlt wer-den. Sollte jedoch der Capitain eines solchen Schiffes in die Nothwendigkeitversetzt werden, einen Theil seiner Ladung veräußern zu müssen, um die erfor-derlichen Geldmittel zu erhalten, so soll er sich den Vorschriften und dem Tarifdes Platzes, woselbst er die Ladung bewerkstelligen wird, unterwerfen-

Art. 11. Im Fall erfolgte« Beschwerde, wegen Uebertretung. der Punktedieses Vertrages, sollen die Civil- und Militärgerichte, der Eonfrghenten, eh«sie strenge Maßregeln nehmen, ihren Hafen deßhalb einen genauen und um-ständlichen Bericht machen, welche dann eine solche Angelegenheit auf einefreundschaftliche Weise nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit ausgleichenwollen.

Art. 12. Der gegenwärtige Vertrag soll die beiderseitige Ratisicationerhalten, und diese soll zu London binnen ö Wochen, und wo möglich noch frü-her. ausgewechselt werden.

?. 10. Hanbelstractat zwischen Großbritannien und denfreien Hansestädten Hamburg. Lübeck und Bremen, unter-zeichnet zu London den 2 S. Sept. I82S.

Art. I. Vom heutigen Tage an sollen alle britischen Schiffe, die nachund von den Häfen der freien Hansestädte Hamburg, Lübeck und Bremen, so-wie die Schiffe dieser Städte, welche nach und von den Hafen Großbritannienskommen, keinen andern oder höheren Zöllen und Abgaben unterworfen sein.als gegenwärtig oder zukünftig von Nationalschiffen, die in den respectivenHäfen ankommen und abgehen, entrichtet werden.

Art. 2. Alle Waaren, die entweder Erzeugnisse der Gebiete der freienStädte Hamburg, Lübeck und Bremen, oder auch eines andern, Landes, find,und deren Einfuhr gesetzlich erlaubt ist, so daß solche auf britischen Schiffen inden Häfen des Königreichs aus den Häfen der freien Städte eingebracht wer-den dürfen, können daselbst auf gleiche Weise in Schiffen der freien Städte ein-