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Dritter Band.
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Handclstractate und Handelsverträge.

tung der Rechtspflege ebenfalls gleiche Rechte und Freiheiten, wie die Landes-eingebornen; sollen auch keinen höheren Abgaben als die Bürger oder Unter-thanen des Staates, wo sie sich befinden, unterworfen sein.

Art. 10. In Allem, was Hafenordnungen, das Laden und Löschen derSchiffe, die Sicherstellung der Waaren, Güter und anderen Eigenthums be-trifft, haben die gegenseitigen Bürger und Unterthanen den Gesetzen und Vor-schriften des Gebiets, in dem sie sich befinden, Folge zu leisten; können aberzum Kriegsdienste, weder zu Lande noch zu Wasser, nicht gezwungen werden.Von keinem soll eine gezwungene Anleihe erhoben werden; ihr Vermögen sollkeinen Taren und Auflagen unterworfen werden, die nicht die eigenen Einwoh-ner auch aufzubringen haben.

Art. 11. Beide Theile haben das Recht, in dem gegenseitigen GebieteConsuln zum Schutze des Handels anzustellen, welche daselbst wohnen müs-sen; jeder Consul soll erst von der Regierung, bei welcher er resibiren wird,angenommen werden, und jede Regierung hat das Recht, die Platze, wo sieder Consuln nicht benöthigt glaubt, unbesetzt zu lassen. Die gegenseitigenConsuln sollen dieselben Vorrechte und Befreiungen genießen, deren sich Con-suln anderer Nationen in demselben Lande zu erfreuen haben.

Art. 12. Im Falle eines Friedensbruches sollen die an den Kästenwohnenden Kaufleute eine Frist von 6, und die im Innern wohnenden ein«von 12 Monaten zugestanden bekommen, um ihre Rechnungen zu schließenund über ihr Vermögen zu verfügen; auch sollen sie sicheres Geleit und dieFreiheit erhalten, sich in jedem selbst gewählten Hafen einschiffen zu können.Wer in einer Handelsunternehmung besonderer Art begriffen ist, soll berechtigtsein, zu bleiben, und so lange, als er sich nach den bestehenden Vorschriftenund Gesetzen des Landes richtet und sich friedliebend bezeigt, völlig ungestörtund geschätzt sein.

Art. is. Die gegenseitigen Unterthanen und Bürger sollen im Besitzihrer Person und Habe geschützt und ihnen auch wegen ihres Glaubens kein«Anfechtung gemacht werden.

Art. 16. Beide contrahirende Theile behalten sich vor, von seit zuZeit über Gegenstände zu berathen, welche geeignet sind, das Handelsintcreffenoch mehr zu befördern, und diejenigen Artikel, welche in dieser Hinsicht rati-ficirt werden sollen, dieselbe Kraft wie dieser Vertrag haben und so angesehenwerden, als waren sie darin enthalten.

Art. 17, Der Vertrag soll nach erhaltener Ratifikation spätestens hin-nen ü Monaten zu London ausgewechselt werden.

Zusatz-Artikel.

1) Da es bei dem gegenwärtigen Zustande der Schifffahrt der mexikani-schen Staaten nicht möglich sein wird, sich die Vortheile der Reciprocität inihrem ganzen Umfange zu Nutzen zu machen, wie die Artikel 5, 6, 7 diesesVertrages besagen, zumal wenn der Theil des Artikels 7, daß ein Schiff wirk-lich in Meriko gebaut sein solle, genau und wörtlich genommen würde und so-gleich in Wirkung träte, so ist für den Zeitraum von lo Jahren, vom Tageder Ratifikation dieses Vertrages an, das Uebereinkommen getroffen, daß alleSchiffe, wo sie auch gebaut sein mögen, welche auf Treu und Glauben dasEigenthum mexikanischer Bürger geworden, oder auf welchen der Capitainund mindestens drei Viertheile der Bemannung eingeborne Mexikaner sn's.