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Dritter Band.
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Handelstractate und Handelsverträge.

oder durch Genehmigung der Regierung als gesetzliche Unterthanen ansässig ge-worden. weßhalb die Beweise beizubringen sind, als mexikanische Schiffe be-trachtet werden sollen. Nach Ablauf von lo Jahren soll der Artikel 7 wie-der volle Kraft erhalten, wenn der Nutzen und Vortheil der britischen Schiff-fahrt durch diese Begünstigung beeinträchtigt werden sollte.

2) Außerdem ist man gegenseitig übereingekommen, daß die Bestimmun-gen der Artikel 5 und S dieses Vertrages auf denselben Zeitraum von lü Jah-ren aufgehoben sein und dagegen bis zum Ablauf des Zeitraums von 10 Jah-ren bestimmt werden, daß britische Schiffe, welche in die mexikanischen Häfeneinlaufen, und aus dem vereinigten Königreiche Großbritannien oder aus ir-gend einer britischen Besitzung anlangen, so wie alle daselbst Herstammende Er-zeugnisse und Manufacturartikel, die in solchen Schiffen eingeführt werden,keine andern und höheren Zölle entrichten sollen, als wie solche jetzt und künf-tig in diesen Hafen von der am meisten begünstigten Nation von derselbenWaare und ähnlichen Erzeugnissen des Bodens und der Manufakturen, aufsolchen Schiffen eingeführt, entrichtet werden; dasselbe Verhältniß soll umge-kehrt in den Häfen Großbritanniens und der britischen Besitzungen auf mexi-kanische Schiffe in Anwendung kommen. Eben so sollen auch gegenseitig beider Ausfuhr weder höhere Zölle erhoben, noch andere Ausfuhrprämien undRückzölle gewährt werden, als wie dieses von den Schiffen und denselbenWaaren bei jedem andern fremden Lande der Fall ist.

Es ist wohl zu verstehen, daß nach Ablauf der 10 Jahre die im Art. 5und S enthaltenen Bestimmungen in beiden Ländern in volle Wirksamkeittreten.

Ein Geheimerathsbefehl vom s. September 1827 verordnet, daß dieSchiffe der Vereinigten Staaten von Mexiko, die in den Häfen des vereinig-ten Königreichs von Großbritannien einlaufen, sammt den an Bord befind-lichen Ladungen, wenn solche in Waaren bestehen, die gesetzlich ein- oder aus-geführt werden dürfen, keinen andern und höheren Zöllen oder sonstigen Ab-gaben unterworfen sein sollen, als von den britischen Schiffen, die in den ge-dachten Häfen ein- oder auslaufen sollten, oder von Waaren, welche dieselbenin diesen Häfen ein- oder ausführen, erhoben werden, und sollen auch von denWaaren, die von den mexikanischen Schiffen aus den besagten Häfen ausge-führt werden, dieselben Ausfuhrprämien und Rückzölle bewilligt und gewährtwerden, als wenn solche auf britischen Schiffen ausgeführt werden.

(Ganz ähnliche Verträge hat Großbritannien auch mit Columbia. Wue-nos Apres und andern südamsrikanischen Freistaaten abgeschlossen.)

§. 13. Vergleichspunkte und Friedensartikel zwischen Groß-britannien und der Türkei, wie solche zu verschiedenenZeiten festgesetzt, mit Zusätzen versehen und verbessert,und endlich durch den Friedensvertrag von 182S in denDardanellen abgeschlossen wurden.

Sultan Mehemed.

Möge er stets gesundblciben.

„Es soll jedes Ding in Uebereinstimmung mit diesen Vergleichspunkten»und denselben zuwider Nichts gethan werden."

1.. Die englische Nation und die englischen Kaufleute, und alle andern