Handelstractate und Handelsverträge.
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Kaufleute, die unter englischer Flagge segeln, dürfen mit ihren Schiffen undihren Waaren jeder Art sicher zur See schiffen und in unserem Gebiete ein-und ausgehen, ohne daß ihre Personen, ihr Eigenthum, ihre Sachen, durchirgend Jemanden der allermindesten Beeinträchtigung oder Belästigung ausge-setzt sein sollen; dieselben sollen im ungestörten Genusse ihrer Privilegien blei-ben und ungehindert ihren Geschäften nachgehen dürfen.
2. Wenn Einer von der englischen Nation, der in unser Land kommt,belästigt oder festgenommen wird, so soll er unverzüglich losgegeben werden,ohne daß Denselben irgend ein anderes Hinderniß betreffen soll.
L. Englische Schiffe, welche in den Hafen und Landungsplätzen UnsersGebiets einlaufen, sollen und können zu allen Zeiten wohlbehalten und be-schützt sich in denselben aufhalten und liegen bleiben, nach ihrem freien Willenund Gutdünken aus denselben absegeln, ohne daß irgend Jemand sich wider-setzen oder es verhindern soll.
4. Wenn es sich treffen sollte, daß eins ihrer Schiffe durch stürmischeWitterung leiben sollte, und nicht mit den erforderlichen Nothwendigkeiten undWorräthen versehen sein würde, so soll einem solchen von Allen, die sich in derNahe befinden, beigestanden werden, entweder von den Mannschaften Unsererkaiserlichen Schiffe oder von Andern, es sei zu Wasser oder zu Lande.
5. Wenn dergleichen Schiffe in den Häfen und Landungsplätzen unsersGebietes eingelaufen sind, so steht es ihnen frei, mit ihrem eigenen Gelde nachGefallen einzukaufen, was dieselben von Mundvorrath oder andern Nothwen-digkeiten brauchen werden; sie sollen sich mit frischem Trinkwaffer versehenkönnen, ohne daß irgend Jemand sie dabei störe oder sie daran hindere.
S. Sollte eins ihrer Schiffe an den Küsten Unsers Gebiets Schiffbruchleiden, so sind alle Bei's, Cadi's, Befehlshaber und Platzcommandanten, sowieunsere anderen Diener, welche gegenwärtig ober in der Nähe sind, angewiesen,denselben Hülfe, Schutz und Beistand zu gewahren, die Waaren und Sachenwieder zu geben, die ans Ufer getrieben sein werden; aufden Fall. daß irgendeine Beraubung dabei begangen worden, ist eine genaue Nachsuchung undNachfrage zur Ausfindigmachung des geraubten Eigenthums anzustellen, wel-ches, wenn es wieder erlangt wird, ungeschmälert zurückgegeben werden soll.
7. Die Kaufleute, Dolmetscher, Wechsler von der gedachten Nationkönnen und dürfen sowohl zu Wasser als zu Lande in Unsere Besitzungenkommen, um daselbst in vollkommener Sicherheit Handel zu treiben, und sol-len weder ihnen noch ihren Begleitern von den Bei's, Cadi's, Seecapitains,Soldaten und Unseren sonstigen Eigenen weder beim Kommen noch Gehendie geringste Schwierigkeit gemacht werden, noch sollen sie einer Belästigungoder Bedrückung unterworfen sein, sowohl was ihre Person als ihr Eigen-thum betrifft.
17. Unsere Schiffe und Galeeren, sowie alle andern Schiffe, die mitden englischen in den Gewässern, in denen wir zu befehlen haben, zusammen-treffsn, sollen dieselben auf keine Art belästigen, noch solche anhalten oder et-was von ihnen fordern, sondern es soll zwischen denselben aufrichtige und ge-genseitige Freundschaft bestehen, ohne daß Einer dem Andern ein Unrecht zu-füge.
lS. Wenn die Corsaren und Galioten der Levante ein englisches Fahr-zeug nehmen sollten, oder beraubten es seiner Waare und plünderten es, oder