370 Handelstractate und Handelsverträge.
es würde sonst irgend gewaltsamer Weise Etwas von demselben weggenom-men, so wird alle mögliche Mähe und Fleiß angewendet werden, um das Ei-genthum ausfindig zu machen, und werden Denen, die sich solcher Beraubun-gen schuldig gemacht, die zukommenden Strafen zuerkannt werden; die Schiffe,Waaren und Sachen aber sollen ohne Aufenthalt und Weitläufigkeiten wiedererstattet werden.
21. Es sollen keine Zölle von britischen oder unter britischer Flaggefahrenden Kaufleuten verlangt oder erhoben werden, wegen einiger Zechinenoder Piaster, die in Unser geheiligtes Land oder sonst wohin gelangen.
ZS. Englische und alle unter englischer Flagge fahrende Kaufleute kön-nen frei und ungehindert alle Arten Waaren kaufen und mit allen handelniverbotens allein ausgenommen) und solche zu Wasser oder zu Lande fortbrin-gen oder auf dem Dnepr nach Rußland einführen und andere Waaren dagegenin Unser geheiligtes Land zurückbringen, um damit Handel zu treiben; auchkönnen fie solche nach Perflen und andere eroberte Lander bringen.
38. Würden die nach Constantinopel bestimmten Schiffe durch widrigeWinde gezwungen, in den Hafen von Jaffa oder einen andern Hafen an jenenKüsten einzulaufen, und waren nicht gewillet, etwas von ihren Ladungen ab-zulassen, so soll Niemand dieselben dazu zwingen oder einen Theil ihrer Waareaus- und in Beschlag nehmen können, oder die Schiffe und deren Mannschaftbelästigen oder die nach den gedachten Häfen bestimmten Fahrzeuge aufhaltendürfen.
40. Sind Schiffe in einem Hafen angekommen und die Ladung ist an'sLand gebracht, so können erstere, nach Bezahlung der Abgaben, ungehindertund sicher wieder absegeln, ohne im Geringsten belästigt zu werden.
41. Englische Schiffe, die für Constantinopel, Alexandria, syrisch Tri-polis, Scanderum oder andere Hasen Unsers geheiligten Landes bestimmt sind,sollen künftig, nach der Aollordnung, nur von den Waaren etwas abgeben, diesie mit Aussicht auf Absatz freiwillig lande« wollen; für alle Waaren, welchesie nicht ausschiffen, soll ihnen weder ein Zoll abgefordert werden, noch soll ih-nen deswegen Beschwerde oder Hinderniß gemacht werden.
44- Englische und anders unter englischer Flagge fahrende Kaufleute,die mit Aleppo handeln, sollen auf die Seidenwaaren, welche sie herbeiführenund geladen haben, dieselben Zölle bezahlen, wie die Franzosen und Wenetia-ner, und nicht einen Asper mehr.
55. Die kaiserliche Flotte, die Galeeren und andere Schiffe, die ausUnserm geheiligten Lande absegeln, und mit englischen Schiffen im Meere zu-sammentreffen, sollen solche auf keine Weise beschweren oder anhalten, nochvon solchen irgend etwas wegnehmen. Englische Schiffe sollen auch fernerkeiner Durchsuchung oder Erpressung ausgesetzt fein, unter dem Scheine, solchevisitiren oder ihre Papiers untersuchen zu wollen.
70. Englische Schiffe, die in die Häfen von Constantinopel, Alexandria,Smyrna, der Insel Cypern und anders Häfen Unsers geheiligten Landes ein-laufen, sollen 3vo Asper Ankergeld entrichten, und soll kein Asper mehr vonihnen verlangt werben.
72. Keiner der Nationen, die Kamlotte, Moore oder Kameelgarn zuAngvra oder Beghbazar einkaufen und solche von dort auszuführen wünschen,sollen deßhalb Hindernisse entgegen gestellt werden, wenn sie die Abgabe von