Band 
Dritter Band.
Seite
371
JPEG-Download
 

371

Handelstractate und Handelsverträge.

z K bezahlt haben, und sollen die Zollaufseher weder etwas dagegen thun, nocheinen Asper mehr verlangen.

75. Da Uns vorgestellt ist, daß bis jetzt die englischen Kaufleute keineJolle und Weggeld auf die Seide und Seidenwaaren zu zahlen pflegten, wel-che dieselben zu Brusa und Constantinopel einkauften, wie auch nicht von de-nen, die aus Persien und Georgien kommen und von ihnen zu Smprna vonArmenischen Kaufleuten angekauft werden, so soll, wenn dieses wirklich Ge-brauch und Herkommen ist, und für das Reich daraus kein Nachtheil entsteht,auch für die Zukunft keine Abgabe davon stattfinden.

§. 14. Auszug aus dem Vertrage zwischen England und derTürkei, abgeschlossen den ü. Jan. 1823.

Art. 5. In Erwiederung der Duldsamkeit und guten Behandlung,welche die hohe Pforte den englischen Kaufleuten, rückflchtlich ihres Eigen-thums und ihrer Waaren sowohl, als auch in der Hinsicht, den Handel aufjede Weise zu befördern, sich hat angelegen sein lassen, wirb auch England derFlagge, den Unterthanen und Kaufleuten der hohen Pforte jede Begünstigungund freundschaftliche Behandlung widerfahren lassen, wenn solche hiernach dasGebiet Sr. Großbritannischen Majestät in Handelsangelegenheikn besuchen.

Art. 6. Der zuletzt zu Constantinopel erlassene Zolltarif soll beibehal-te» werden; was die seitherige Zollabgabe von 3 K und namentlich den Punktanbelangt, der sich auf den Handel mit dem Innern des Landes bezieht, wresolcher gegenwärtig geordnet ist, so verspricht England, sich darnach zu richten.

Art. lo. England soll den Unterthanen oder Kaufleuten der hohenPforte ohne vorhergegangene Bewilligung derselben keine Art von Schutzbrie-fen verleihen, noch soll, ohne diese Bewilligung, solchen Leuten irgend einReisepaß von einem englischen Gesandten oder Consul ertheilt werden.

§. 15. Handels-Tract at zwischen Preußen und Dänemarkvom 17. Juni 1 S I 8.

Art. 2. Behandlung der gegenseitigen Unterthanen. —Sie sollen denen der am meisten begünstigten Nationen gleichgeachtet und be-handelt, und es sollen ihnen alle diejenigen Erleichterungen, Unterstützungenund Hanbelsvortheile gewährt werden, die aus einem Vorzüge der Natur derSache nach fließen können; doch haben sie sich in ihrem Handel und Verkehrden bestehenden Landesgesetzen und Verordnungen zu unterwerfen.

Art. 3. Zoll- und Hafengelder. — Von den Waaren sollen diegegenseitigen Unterthanen nicht mehr Abgaben erlegen, als die Unterthanender am meisten begünstigten Nationen. Dänische Schiffe haben sich in denpreußischen Häfen derselben Vorrechte zu erfreuen, wie die Nationalschiffe;eben so preußische Schiffe in dänischen Hafen, mit Ausnahmen der Faröer-Jn-seln, der Insel Island, Grönlands und der dänischen Colonien. PreußischeSchiffe sollen in den dänischen Häfen die 50 Z- über den gewöhnlichen Tarifnicht bezahlen, auch keine höher» Eingangs- und Ausgangsabgaben oder son-stige Hafengebühren, als die Nationalschiffs. Eben dieses ist auch in denpreußischen Häfen dänischen Schiffen bewilligt.

Art. 4. Sundzoll, Zoll in den beiden Beltcn und imHolsteinischen Canale. — Im Sunde und in beiden Betten entrichten